BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 11/22 -
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2022 - WP 67/21 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 26. März 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
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Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 7. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.