BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 11/23 -
- Bevollmächtigter:
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 - WP 2017/21 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 2. August 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt jedenfalls aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Dezember 2023 unter 2., erster Absatz genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführenden auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.