BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 1/13 -
der Vereinigung Die Aktiven (DA),
vertreten durch die Schriftführerin K …
und den stellvertretenden Vorsitzenden B …,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird
verworfen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag.
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1. Die Beschwerdeführerin zeigte erstmals am
97. Tag vor der Bundestagswahl, dem 17. Juni 2013,
per Email und Fax beim Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an
der Bundestagswahl an. Als Anlagen waren jeweils Satzung und
Programm beigelegt. Am Vormittag des 17. Juni 2013 fand
ein Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin des
Bundeswahlleiters und einem Mitglied der Beschwerdeführerin
statt, in dessen Verlauf die Mitarbeiterin des
Bundeswahlleiters bestätigte, dass die Unterlagen der
Beschwerdeführerin eingegangen seien. Die Mitarbeiterin des
Bundeswahlleiters versandte im Nachgang zu diesem
Telefongespräch am 17. Juni 2013 um 11.50 Uhr eine
Email an die Beschwerdeführerin, mit der sie „wie gewünscht
den Eingang der Originalunterlagen“ bestätigte.
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Nachdem zwei Versuche, die Beschwerdeführerin
telefonisch zu erreichen, fehlgeschlagen waren, übersandte
eine andere Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters am
17. Juni 2013 um 16.39 Uhr per Email ein Schreiben
der zuständigen Sachbearbeiterin vom selben Tage, die der
Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beteiligungsanzeige per
Email und Fax vom 17. Juni 2013 bestätigte. In diesem
Schreiben wurde zugleich darauf hingewiesen, dass die
Überprüfung gemäß § 18 Abs. 3 BWG ergeben habe,
dass die Beteiligungsanzeige nicht den gesetzlichen
Anforderungen des § 18 Abs. 2 BWG entspreche. Die
Beteiligungsanzeige sei nicht von drei Mitgliedern des
Bundesvorstands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter, persönlich und handschriftlich
(Originalunterschriften) unterzeichnet; eine
Beteiligungsanzeige per Email oder Fax genüge nicht; der
Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands
fehle und der Parteitagsbeschluss zur Satzung und zum
Programm fehle. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
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2. Am 4. Juli 2013 stellte der
Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht
als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des
§ 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Die
Beteiligungsanzeige sei nicht von drei Mitgliedern des
Bundesvorstands unterschrieben und es seien keine Nachweise
über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstands
beigefügt gewesen, weshalb nicht prüfbar gewesen sei, ob es
sich um Unterschriften von Mitgliedern des Bundesvorstands
handele.
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3. Am 6. Juli 2013 hat die
Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die
Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur
Begründung führt sie aus, sie weise die Vorwürfe als nicht
korrekt zurück. Eine Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters habe
sie am 17. Juni 2013 um 11.50 Uhr per Email darüber
informiert, dass ihre Unterlagen im Original beim Büro des
Bundeswahlleiters eingegangen seien. Sie habe der
Beschwerdeführerin damit bestätigt, dass alle ihre Unterlagen
korrekt unterschrieben gewesen seien und sie die Sitzung des
Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 abwarten
könne.
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4. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat am
12. Juli 2013 Stellung genommen. Das Vorliegen der
formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG sei
der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestätigt worden.
Vielmehr sei ihr das negative Ergebnis der Vorprüfung noch am
17. Juni 2013 vorab per Email übermittelt worden.
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5. Die Beschwerdeführerin ist der
Stellungnahme des Bundeswahlleiters entgegengetreten.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist
unzulässig.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde entspricht
nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1
Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach hat die
Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des
Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen (vgl. BTDrucks
17/9391, S. 11). Daran fehlt es hier. Zur Begründung
ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin lediglich aus,
sie weise die Vorwürfe als nicht korrekt zurück. Eine
Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters habe sie am 17. Juni
2013 um 11.50 Uhr per Email darüber informiert, dass
ihre Unterlagen im Original beim Büro des Bundeswahlleiters
eingegangen seien. Sie habe der Beschwerdeführerin damit
bestätigt, dass alle ihre Unterlagen korrekt unterschrieben
gewesen seien und sie die Sitzung des Bundeswahlausschusses
am 4. Juli 2013 abwarten könne.
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Zu den die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses tragenden formellen Gründen nach
§ 18 Abs. 2 BWG verhält sich die Beschwerde nicht.
Auch zu dem mit weiterer Email vom 17. Juni 2013 um
16.39 Uhr versandten Schreiben des Bundeswahlleiters,
mit dem auf die formellen Mängel der Beteiligungsanzeige
hingewiesen wurde, äußert sich die Beschwerdeführerin nicht.
Die von ihr der Email vom 17. Juni 2013 um
11.50 Uhr entnommene Aussage enthält diese zudem bei
objektiver Würdigung nicht; dort wird lediglich der „Eingang
der Originalunterlagen“ bestätigt. Hiermit wurde
- ungeachtet der Frage der rechtlichen Zulässigkeit
einer solchen „Bestätigung“ entgegen gesetzlichen Vorgaben
des Bundeswahlgesetzes - weder zum Erfordernis einer
Unterzeichnung durch mindestens drei Mitglieder des
Bundesvorstands gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BWG
noch zur Erfüllung der sonstigen formellen Voraussetzungen
der Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWG eine
Aussage getroffen.