BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 12/10 -
des Herrn S ...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 12. April 2011 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1
Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat,
Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative
(DIE PARTEI) hat, vertreten durch den Beschwerdeführer als
ihren Bundesvorsitzenden, mit Schreiben vom 2. November 2009
gegen die Gültigkeit der am 27. September 2009 durchgeführten
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag Einspruch erhoben. Der
Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch in seiner Sitzung
vom 7. Oktober 2010 zurückgewiesen.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6.
Dezember 2010 erhobene Wahlprüfungsbeschwerde. Der
Beschwerdeführer trägt vor, der Zulässigkeit der Beschwerde
stehe nicht entgegen, dass er den Einspruch beim Bundestag in
seiner Funktion als Bundesvorsitzender der PARTEI geführt
habe, während er die Wahlprüfungsbeschwerde im eigenen Namen
erhebe. Denn bei der Wahlprüfungsbeschwerde handele es sich
um ein überwiegend objektives Verfahren zum Schutze des
formellen und materiellen Wahlrechts, das nicht oder nicht
vorrangig der Ahndung der Verletzung subjektiver Rechte
diene. § 48 Abs. 1 BVerfGG, der die Beschwerdebefugnis
eines Wahlberechtigten an die vorherige Verwerfung des
Einspruchs durch den Bundestag knüpfe, sichere lediglich den
grundsätzlichen Vorrang der parlamentarischen vor der
bundesverfassungsgerichtlichen Wahlprüfung gemäß Art. 41
Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser Funktion sei genügt, wenn der
Beschwerdeführer sich zuvor selbst an den Bundestag gewandt
habe. Da die Geltendmachung eigener Rechte außerhalb des
Wahlprüfungsverfahrens liege, könne es nicht darauf ankommen,
ob der Einspruchsführer im eigenen Namen oder im Namen der
von ihm geführten Partei aufgetreten sei.
3
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig.
4
Der Beschwerdeführer ist nicht
beschwerdebefugt. Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht
kann gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG nur ein Wahlberechtigter
erheben, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist.
Daran fehlt es. Der Einspruch zum Deutschen Bundestag ist von
der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz,
Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE
PARTEI) erhoben worden. Hierbei wurde die PARTEI von dem
Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bundesvorsitzender
der Partei vertreten, ohne dass der Beschwerdeführer den
Einspruch auch im eigenen Namen eingelegt hat.
5
Die Erwägungen des Beschwerdeführers
rechtfertigen es nicht, die Wahlprüfungsbeschwerde in
Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten,
derzufolge bereits nach dem Wortlaut des § 48
Abs. 1 BVerfGG für den Fall der Wahlanfechtung durch
einen Wahlberechtigten Einspruchsführer und Beschwerdeführer
personenidentisch sein müssen und dies nicht der Fall ist,
wenn der Beschwerdeführer in dem vorangegangenen
Einspruchsverfahren nur als Vertreter des Einspruchsführers
und nicht im eigenen Namen aufgetreten ist (vgl. BVerfGE 21,
356 ; 21, 357 ; 58, 169 f.; 79,
173).
6
Die Regelung des § 48 Abs. 1 BVerfGG hält
sich im Rahmen des dem Gesetzgeber nach Art. 41
Abs. 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums. Gemäß
Art. 41 Abs. 1 GG ist die Wahlprüfung Sache des
Bundestages, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht zulässig ist (Art. 41
Abs. 2 GG). Diese Grundkonzeption der Wahlprüfung greift
§ 48 Abs. 1 BVerfGG auf. Hinzukommt, dass jede
Wählergruppe - einschließlich der politischen
Parteien - ihr mit dem Einspruch verfolgtes sachliches
Begehren beschwerdefähig erhalten kann, wenn nur eines ihrer
Mitglieder den Einspruch auch im eigenen Namen erhebt (vgl.
BVerfGE 66, 311 ). Einer erweiternden Auslegung im
Sinne des Beschwerdeführers bedarf es daher nicht.