BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 12/11 -
des Herrn Dr. N ...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 19. Januar 2012 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1
Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009.
2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
bundesweit erzielten Direktmandate jeder Partei hätten auf
deren aus dem Zweitstimmenergebnis insgesamt resultierende
Sitze angerechnet werden müssen, weil die verbundenen
Landeslisten der Parteien nach § 7 Abs. 1 und
Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der bis zum
2. Dezember 2011 gültigen Fassung (BWG a.F.) jeweils als
eine einheitliche Liste zu behandeln seien, so dass § 6
Abs. 4 Satz 1 BWG a.F. nicht gesondert nach
Ländern, sondern bezogen auf die Ebene der verbundenen Listen
anzuwenden gewesen wäre.
3
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist offensichtlich
unbegründet.
4
Sie betrifft wahlrechtliche Normen und deren
Auslegung durch den Bundeswahlleiter, die bereits Gegenstand
der verfassungsgerichtlichen Überprüfung gewesen sind. Dabei
hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zwar
aufgegeben, Aspekte des Regelungskomplexes, zu dem § 6
und § 7 BWG a.F. gehören, neu zu regeln, hierbei aber
entschieden, es könne ausnahmsweise hingenommen werden, dass
die Sitze im 17. Deutschen Bundestag noch nach der bisherigen
Rechtslage zugeteilt werden (vgl. BVerfGE 121, 266
; 122, 304 ). Hiervon umfasst
war ausdrücklich auch die mit der Beschwerde beanstandete
Methode der Sitzzuteilung (vgl. BVerfGE 121, 266
). Der Beschwerdeführer hat dazu keine
neuen Gesichtspunkte vorgetragen.