BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 12/13 -
der Vereinigung Deutsches Reich - das Herz
Europas -,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden M …,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Ablehnung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte
Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
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1. Im März 2012 zeigte die Beschwerdeführerin
per Email ihre geplante Beteiligung an der Bundestagswahl im
September 2013 an. Sie übersandte keine Anlagen, sondern
verwies auf bereits anlässlich der Bundestagswahl im Jahr
2005 eingereichte Unterlagen. Die Email war lediglich vom
Bundesvorsitzenden unterschrieben. Nach Hinweis des
Bundeswahlleiters auf die nach den gesetzlichen
Formerfordernissen innerhalb der Anzeigefrist vorzulegenden
Unterlagen und die zwischenzeitliche Entfernung der
Beschwerdeführerin aus der beim Bundeswahlleiter geführten
Sammlung übersandte die Beschwerdeführerin in drei weiteren
Schreiben Satzung und Parteiprogramm. Die Schreiben waren
jeweils vom Bundesvorsitzenden der Beschwerdeführerin
unterschrieben, ein weiteres zusätzlich von ihrer
Bundesschatzmeisterin. Laut Aktenvermerk des
Bundeswahlleiters fand am 13. November 2012 ein Telefonat
statt, in welchem die Beschwerdeführerin die Übersendung
einer neuen Beteiligungsanzeige nebst Nachweisen binnen einer
Woche zusagte. Mit Schreiben vom 15. April 2013 teilte der
Bundeswahlleiter der Beschwerdeführerin mit, dass die
angeforderten Unterlagen noch nicht eingegangen seien.
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2. In der Sitzung des Bundeswahlausschusses
vom 4. Juli 2013 war ein Vertreter der
Beschwerdeführerin erschienen und bekundete, ein Programm und
eine Unterschriftenliste überreichen zu wollen. Der
Bundeswahlausschuss stellte fest, dass die Beschwerdeführerin
nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen
Bundestag anzuerkennen sei, weil die formellen
Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt
seien. Es fehlten die Unterschriften des Bundesvorstands und
der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des
Bundesvorstands.
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3. Die Beschwerdeführerin hat
Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung trägt sie vor,
dem Bundeswahlleiter liege außer den neuen Unterlagen ein von
der Bundesrepublik gedrucktes Buch vor, in dem Satzung und
Ziele der Partei aufgeführt seien; dort fänden sich die
Unterschriften des Vorstands. Ferner habe der
Bundeswahlleiter ihr mitgeteilt, dass alle Unterlagen korrekt
vorlägen.
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4. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls
nicht begründet.
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Der Bundeswahlausschuss hat die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht als
wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag anerkannt, weil diese bei Ablauf
der Anzeigefrist keine gültige Beteiligungsanzeige im Sinne
des § 18 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3
Satz 4 Nr. 3 BWG vorgelegt hatte. Eine gültige
Beteiligungsanzeige liegt danach nur vor, wenn die
erforderlichen gültigen Unterschriften von drei
Vorstandsmitgliedern und die der Anzeige beizufügenden
Anlagen (die schriftliche Satzung und das schriftliche
Programm der Partei sowie ein Nachweis über die
satzungsgemäße Bestellung des Vorstands) beigebracht werden,
es sei denn, die Übersendung der Anlagen ist infolge von
Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht
rechtzeitig möglich. Innerhalb der Anzeigefrist (§ 18
Abs. 2 Satz 1 BWG) hat die Beschwerdeführerin keine
Beteiligungsanzeige eingereicht, die die erforderlichen
Unterschriften von drei Vorstandsmitgliedern trug. Außerdem
fehlte der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des
Vorstands. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin die Verfristung nicht zu vertreten hatte.
Ein Nachweis über die behauptete Mitteilung des
Bundeswahlleiters, dass alle Unterlagen korrekt vorlägen,
wurde von der Beschwerdeführerin nicht übersandt und findet
sich auch nicht in der Akte des Bundeswahlleiters.