BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 1/22 -
gegen
die Entscheidung des Landeswahlausschusses Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2022
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 27. April 2022 beschlossen:
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Der Nichtanerkennungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. März 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.