BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 1/23 -
IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 - WP 1891/21 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnunghat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch
am 20. September 2023 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe:1
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 m.w.N.).
König Müller Kessal-Wulf Maidowski Langenfeld Wallrabenstein Fetzer Offenloch