BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 13/10 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 31. Januar 2012 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird hinsichtlich
der Beschwerdeführer zu 1. und 2. wegen fehlender
Antragsberechtigung (§ 48 Absatz 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) verworfen und bezüglich
der Beschwerdeführerin zu 3. zurückgewiesen, weil die am
23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des Freistaates
Bayern eingereichte Niederschrift über die
Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die
Landesliste der Beschwerdeführerin zu 1. für den Freistaat
Bayern für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wegen
fehlender Unterschrift der Beschwerdeführerin zu 3. nicht den
gesetzlichen Anforderungen entsprach und der
Landeswahlausschuss für den Freistaat Bayern die Landesliste
deshalb zu Recht zurückgewiesen hat; im Übrigen wird gemäß
§ 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz von
einer Begründung abgesehen.