BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 13/11 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn H ... ,
gegen
1.
den Beschluss des Deutschen
Bundestages vom 7. Juli 2011 - WP 29/09 -,
2.
die Dauer des
Wahlprüfungsverfahrens,
3.
die Weigerung der
Botschaften, Wahlpost, die nicht mit einer deutschen
Briefmarke frankiert ist, weiterzuleiten,
4.
die 5 % - Klausel,
5.
die Regelungen des
Bundeswahlgesetzes, die vorsehen, dass der
Bundeswahlleiter vom Bundesminister des Innern ernannt
wird und dieser Mitglieder der Bundestagsparteien für den
Bundeswahlausschuss bestimmt,
6.
die vermeintliche
Missachtung der Anregungen und Bedenken der OSZE
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 13. März 2012 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom
Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren
Begründung abgesehen.
Voßkuhle
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf
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