BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 15/11 -
des Herrn B ... ,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 30. Oktober 2011 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne
den gemäß § 48 Abs. 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von
mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.