BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 16/10 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 19. Juli 2011 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerden werden
verworfen.
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Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt nach den
vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer geben zu einer
abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz
2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.