BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 16/11 -
des K ...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 12. Dezember 2011 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
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Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009. Sie
ist bereits deshalb unzulässig, weil sie ohne den gemäß
§ 48 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Beitritt von
mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben worden
ist.
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1. Nach § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein
Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Deutschen Bundestag
verworfen worden ist, Beschwerde gegen die Gültigkeit der
Wahl nur dann erheben, wenn ihm mindestens einhundert
Wahlberechtigte beitreten. Die Notwendigkeit des Beitritts
ist im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich,
dass das Wahlprüfungsverfahren primär dem Schutz des
objektiven Wahlrechts dient (vgl. BVerfGE 34, 81 ;
79, 47 ). § 48 Abs. 1 BVerfGG soll Beschwerden
von Wahlberechtigten auf solche Fälle beschränken, die nach
Ansicht wenigstens einer gewissen Anzahl Wahlberechtigter
Grund zur Beschwerde geben (BVerfGE 66, 232 ).
Diese Zielsetzung rechtfertigt die mit dem
Beitrittserfordernis verbundenen praktischen Schwierigkeiten,
gegen welche sich der Beschwerdeführer wendet, zumal diese,
wie die Praxis zeigt, den Zugang zur Wahlprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht nicht unverhältnismäßig
erschweren.
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2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei
einer subjektiven Rechtsverletzung müsse mit Blick auf
Art. 19 Abs. 4 GG von dem Beitrittserfordernis abgesehen
werden, ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht geeignet,
die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 BVerfGG in Frage zu
stellen (vgl. BVerfGE 1, 430 ). Aus dem Vorbringen
ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer durch die
behauptete Einschränkung der Wahlwerbung in einem subjektiven
Recht verletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht
selbst für ein Bundestagsmandat kandidiert. Das Interesse an
der Wahl eines bestimmten Bewerbers hebt den Beschwerdeführer
nicht in einer Weise aus dem Kreis aller Wahlberechtigten
heraus, dass dieses ihm ein subjektives Recht vermitteln
würde. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge eines Verstoßes
gegen die wahlrechtliche Chancengleichheit kann daher nur auf
eine den Anforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG genügende
Wahlprüfungsbeschwerde hin verfassungsgerichtlich gewürdigt
werden.