BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 17/11 -
des Herrn K ...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 25. Oktober 2011 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig,
weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von
mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde. Mit der
Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99
; 105, 197 ).