BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 18/23 -
- 2 BvC 21/23 -
IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerden des Herrn (…),
1.
a) unmittelbar gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 10. November 2022 - WP 420/21 -,
b) mittelbar gegen
§ 48 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- 2 BvC 18/23 -,
2.
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 30. März 2023 - WP 420/21 -
- 2 BvC 21/23 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch
am 5. Dezember 2023 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen: Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Wahlprüfungsbeschwerden werden – ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren zu 1. ankommt – verworfen. Gründe:
1
Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. September 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2023 muss außer Betracht bleiben, weil es nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht einging. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. König Müller Kessal-Wulf Maidowski Langenfeld Wallrabenstein Fetzer Offenloch
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