BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 2/13 -
der Union der Menschlichkeit - U.d.M.-,
vertreten durch die stellvertretenden
Bundesvorsitzenden
T … und Dr. v. H …,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird
verworfen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18.
Deutschen Bundestag.
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1. Am 4. Juli 2013 stellte der
Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht
als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
anzuerkennen ist, weil die Kriterien der Parteieigenschaft
gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien. Zwar habe sich die
Vereinigung erst am 21. April 2013 gegründet, jedoch
überwiege trotz positiver Anrechnung der kürzlich erfolgten
Gründung, dass die Vereinigung lediglich über 53 Mitglieder
verfüge und in der Öffentlichkeit bisher kaum bis gar nicht
hervortrete.
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2. Am 8. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin
Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses
erhoben. Es liege eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG
vor, weil die Beschwerdeführerin an der Mitwirkung bei der
politischen Willensbildung gehindert werde. § 2 PartG
fordere weder eine Mindestzahl von Parteimitgliedern noch
einen bestimmten Umfang an Öffentlichkeitsarbeit. Die
Beschwerdeführerin habe im Übrigen
Informationsveranstaltungen in mehreren bayerischen Städten
durchgeführt und sei seit April 2013 im Internet aktiv. Eine
weitere große Öffentlichkeitskampagne sei derzeit in
Vorbereitung und werde in kürzester Zeit umgesetzt. Bereits
seit 30. Juni 2013 befänden sich über 35.000 Flyer im
Umlauf.
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3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat sich
geäußert.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist
unzulässig.
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Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses
über die Anerkennung als Partei für die Wahl zum Deutschen
Bundestag gemäß § 18 Abs. 4 BWG betrifft die
Feststellung der Voraussetzung für die Einreichung von
Wahlvorschlägen als Partei (§ 18 Abs. 1 BWG). Gemäß
§ 18 Abs. 4a Satz 1 BWG kann eine Partei oder
Vereinigung gegen eine Feststellung nach § 18 Abs. 4
BWG, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert,
binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum
Bundesverfassungsgericht erheben. Danach ist die
Nichtanerkennungsbeschwerde darauf ausgerichtet, noch vor
Durchführung der Wahl abschließend festzustellen, ob die
entsprechende Vereinigung berechtigt ist, als Partei mit
eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum Deutschen Bundestag
teilzunehmen (vgl. BTDrucks 17/9392, S. 4). Eine
Teilnahme an der Wahl lässt sich dadurch im vorliegenden Fall
jedoch nicht mehr erreichen. Die Beschwerdeführerin hat auf
ihrer Internetseite mitgeteilt, sie habe die nach § 27
Abs. 1 Satz 2 BWG für die wirksame Einreichung ihrer
Wahlvorschläge nach Landesliste erforderlichen Unterschriften
von Wahlberechtigten nicht innerhalb der Einreichungsfrist
des § 19 BWG beibringen können; die Richtigkeit dieser
Information sowie der Angabe, dass die Beschwerdeführerin
ausschließlich mit einer Landesliste zur Bundestagswahl
antreten wolle, wurde fernmündlich durch den Ersten
Stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Beschwerdeführerin
bestätigt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWG wäre die
von ihr einzig in Bayern vorgesehene Landesliste damit
zurückzuweisen. Weshalb ungeachtet dessen ein
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der
Parteieigenschaft durch das Bundesverfassungsgericht bestehen
sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht, wie es ihr
unter diesen Umständen obliegt, dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich. Das Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1
Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a BVerfGG dient nicht
einer von der konkreten Wahl losgelösten Feststellung der
Eigenschaft einer Vereinigung als Partei.