Bundesverfassungsgericht
- 2 BvC 21/96 -
Im Namen des Volkes In dem Verfahren
des Herrn Dr. W...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener, Wicking-gegen den Beschluß des Deutschen Bundestages
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
am 14. Januar 1998 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 16. Mai 1997 teilweise unzulässig und im übrigen offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Juni 1997 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Limbach Graßhof Kruis Kirchhof Winter Sommer Jentsch Hassemer