BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 25/22 -
- 2 BvC 34/23 -
IM NAMEN DES VOLKES In den Verfahren
1.
gegen die Untätigkeit des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages, über den Wahleinspruch des Beschwerdeführers vom 27. September 2021 im Verfahren WP 12/21 zu entscheiden
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung- 2 BvC 25/22 -,
2.
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 30. März 2023 - WP 12/21 -
- 2 BvC 34/23 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch
am 20. September 2023 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt. Gründe:1
1. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt, weil er sich wegen des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023 - WP 12/21 - erledigt hat.
König Müller Kessal-Wulf Maidowski Langenfeld Wallrabenstein Fetzer Offenloch