BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 25/96 -
IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren
des Herrn Carl Maria S...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Wesener und Frank Riedel, Wickingstraße 5, Recklinghausen -
gegen
den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 14. März 1996 - WP 25/94 - (BTDrucks 13/3928)
u n d Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Wolfgang Wesenerhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter
Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
am 14. Januar 1998 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e :1
1. Die Ablehnung des Richters Jentsch ist unbeachtlich. Das Ablehnungsgesuch ist schlechterdings unhaltbar und stellt einen offensichtlichen Rechtsmißbrauch dar (vgl. dazu auch BVerfGE 11, 1 ; 11, 343 ; 46, 200; 72, 51 ).
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2. Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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3. Die Beschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 10. September 1997 teilweise unzulässig und im übrigen offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahmen des Be- schwerdeführers vom 10. Oktober, 9., 10., 18. und 19. November 1997 sowie vom 1., 6. und 7. Januar 1998 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Limbach Graßhof Kruis Kirchhof Winter Sommer Jentsch Hassemer