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2 BvC 28/96 - Der Sitz eines direkt gewählten Abgeordneten des Bundestags darf nach dessen Ausscheiden nicht aus der Landesliste besetzt werden, solange die Partei in dem betreffenden Land über Überhangmandate verfügt.Siehe auchPressemitteilung Nr. 34/1998 vom 7. April 1998