BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 29/22 -
IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 10. November 2022 - WP 1578/21 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Müller,
Kessal-Wulf,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch
am 1. Februar 2023 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e :1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. Dezember 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
König Müller Kessal-Wulf Langenfeld Wallrabenstein Fetzer Offenloch