BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 3/10 -
des Herrn H…,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 18. Oktober 2010 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
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Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig,
weil sie ohne den gemäß
§ 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz
erforderlichen Beitritt von mindestens
100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC
1/05 -, juris). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen
Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das
Bundesverfassungsgericht auch für die dem § 26
Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende
Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt
festgehalten hat (vgl. BVerfGE 1, 430
; 14, 196 ; 58, 170
; 79, 47 ).