BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 33/18 -
1.
2.
gegen die Beschlüsse des Deutschen Bundestages
vom 8. November 2018 - WP 28/17 - und - WP 33/17 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 29. Juli 2020 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
1
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
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a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
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b) So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer ist von vornherein nicht geeignet, um die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller zu begründen. Dies folgt aus der Würdigung des – im Wesentlichen mit dem in diesem Verfahren gestellten Ablehnungsgesuch identischen – Ablehnungsgesuchs in dem Verfahren 2 BvC 11/19 mit Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 (dort Rn. 14 ff.).
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2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.