BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 35/19 -
gegen
a)
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 21. Februar 2019 - WP 203/17 -,
b)
die Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 6 Absatz 3 Satz 1 BWahlG
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 8. Oktober 2020 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
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Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 26. Juli 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.