L e i t s a t z
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 15.
Januar 2009
- 2 BvC 4/04 -
Im Wahlprüfungsverfahren kann auch nach Ablauf
einer Wahlperiode ein öffentliches Interesse an einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung
des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher
Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche
Bedeutung hat.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 4/04 -
des Herrn S…,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 15. Januar 2009 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich
erledigt.
1
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben
vom 22. November 2002 und ergänzenden Schreiben vom
22. Mai 2003, 29. Mai 2003 und 25. Juni 2003
beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September
2002.
2
Zur Begründung machte er geltend, das gesamte
Wahlrecht sei verfassungswidrig, weil es nicht in der
Verfassung selbst normiert sei. Die in Art. 38
Abs. 2 Halbsatz 1 GG geregelte Altersgrenze für das
aktive Wahlrecht verletze die Wahlrechtsgrundsätze. Gleiches
gelte für die Fünf-Prozent-Sperrklausel (§ 6 Abs. 6
Satz 1 BWG), die Zuteilung von Überhangmandaten
(§ 6 Abs. 5 BWG), die Aufstellung „starrer“
Landeslisten (§ 27 Abs. 1 BWG) und die Verbindung
von Verhältnis- und Personenwahl. Die auf der Grundlage von
§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG vorgenommene
Berücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern, die in zwei
Berliner Wahlkreisen mit ihrer Erststimme der jeweiligen
Wahlkreiskandidatin der Partei des Demokratischen Sozialismus
(PDS) zu einem Mandat verholfen, mit ihrer Zweitstimme jedoch
für eine andere Landesliste gestimmt haben (sogenannte
Berliner Zweitstimmen), verstoße gegen den Grundsatz der
Gleichheit der Wahl. Darüber hinaus sei es im Vorfeld der
Wahlen zum 15. Deutschen Bundestag durch ein
Täuschungsverhalten von Regierungsmitgliedern zu erheblichen
Einflussnahmen auf die Wähler gekommen. Die Bundesregierung
habe ferner durch Veröffentlichungen vor der Wahl ihre
Pflicht zur Wahrung parteipolitischer Neutralität verletzt.
Auch der Einfluss auf die Willensbildung der Wähler durch
Meinungsumfragen unmittelbar vor der Wahl sei
verfassungswidrig. Zudem sei die aufgrund einer Verletzung
von Rechenschaftspflichten unzulässige Finanzierung von
Wahlwerbung durch die Freie Demokratische Partei (FDP) für
den Wahlausgang maßgeblich gewesen. Schließlich stelle eine
rechtswidrige Datennutzung seitens der Christlich
Demokratischen Union (CDU) für Wahlkampfzwecke einen
Wahlfehler dar.
3
2. Der Deutsche Bundestag wies den
Wahleinspruch in seiner 72. Sitzung vom 6. November
2003 als offensichtlich unbegründet zurück (vgl.
Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom
23. Oktober 2003, BTDrucks 15/1850, S. 57 ff.
; Stenografischer Bericht vom
6. November 2003, S. 6188 B ff.).
4
3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am
5. Januar 2004 erhobene Beschwerde. Sie wird von mehr
als einhundert Wahlberechtigten unterstützt. Der
Beschwerdeführer wiederholt seine Rügen aus dem
Einspruchsverfahren.
5
4. Am 21. Juli 2005 hat der
Bundespräsident den 15. Deutschen Bundestag auf
Vorschlag des Bundeskanzlers gemäß Art. 68 GG aufgelöst
(BGBl I S. 2169). Am 18. September 2005 hat die
Wahl zum 16. Deutschen Bundestag stattgefunden und der
16. Deutsche Bundestag hat sich konstituiert.
6
Der Beschwerdeführer verfolgt seine Beschwerde
weiter.
7
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich
erledigt.
8
1. Das Wahlprüfungsverfahren soll die
gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages
gewährleisten (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 103, 111
; stRspr). Da der 15. Deutsche Bundestag
aufgelöst worden ist und sich ein neuer Bundestag
konstituiert hat, kann eine Entscheidung über die
Wahlprüfungsbeschwerde keine Auswirkungen mehr auf die
ordnungsgemäße Zusammensetzung des 15. Deutschen
Bundestages haben. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist insoweit
gegenstandslos geworden (vgl. BVerfGE 22, 277
; 34, 201 ).
9
2. Das Bundesverfassungsgericht bleibt
grundsätzlich auch nach der Auflösung eines Bundestages oder
dem regulären Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen
einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der
Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige
wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen.
10
a) Ob eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt
wird, obliegt der freien Entscheidung jedes
Beschwerdeberechtigten. Das Bundesverfassungsgericht kann
nicht von Amts wegen tätig werden. Die Wahlprüfungsbeschwerde
hat demgemäß eine Anstoßfunktion. Über den weiteren Verlauf
des überwiegend objektiven Verfahrens (vgl. BVerfGE 34, 81
) entscheidet jedoch das Bundesverfassungsgericht.
Insoweit kommt es auf das öffentliche Interesse an (vgl.
BVerfGE 89, 291 ).
11
b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein
öffentliches Interesse an einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von
Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts
bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall
hinaus grundsätzliche Bedeutung hat.
12
aa) Die strikte rechtliche Regelung der
Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eine Kontrolle der
Anwendung dieser Vorschriften entsprechen der Bedeutung der
Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt aller
demokratischen Legitimation wie auch der Gewährleistung des
aktiven und passiven Wahlrechts durch Art. 38 GG (vgl.
BVerfGE 89, 243 ). In der durch das
Grundgesetz verfassten freiheitlichen Demokratie der
Bundesrepublik Deutschland geht alle Staatsgewalt vom Volke
aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Volk übt
sie in Wahlen und Abstimmungen aus (Art. 20 Abs. 2
Satz 2 GG). Im demokratisch verfassten Staat des
Grundgesetzes können die Abgeordneten ihre Legitimation zur
Repräsentation nur aus der Wahl durch das Volk beziehen (vgl.
BVerfGE 97, 317 ); die Wahlen zur Volksvertretung
sind der Grundakt demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE
44, 125 ). Die Ausübung des Wahlrechts stellt sich
essentiell als Teilhabe an der Staatsgewalt, als ein Stück
Ausübung von Staatsgewalt im status activus dar (vgl. BVerfGE
8, 104 ; 83, 60 ).
13
bb) Das Bundesverfassungsgericht prüft im
Wahlprüfungsverfahren nicht nur den angegriffenen Beschluss
des Deutschen Bundestages in formeller Hinsicht und darauf,
ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt
worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 ), sondern
darüber hinaus, ob das angewandte Wahlgesetz mit der
Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130
; 21, 200 ; 34, 81 ). Als
letzte und in der Regel einzige Instanz hat das
Bundesverfassungsgericht im Wahlprüfungsverfahren eine
mittelbare Normenkontrolle angewandter Wahlrechtsnormen
durchzuführen. Der Deutsche Bundestag prüft in ständiger
Übung im Einspruchsverfahren nicht abschließend die
Verfassungsmäßigkeit der angewandten Wahlrechtsnormen (vgl.
nur BTDrucks 15/1150, S. 1; 16/1800, S. 229). Ihm
fehlt insoweit die Verwerfungskompetenz. Eine Pflicht des
Deutschen Bundestages zur Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren
besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom
3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 -, NVwZ
2008, S. 991 ).
14
cc) Wahlrechtsvorschriften entfalten über die
jeweilige Wahlperiode hinaus solange Wirkung, bis sie vom
Gesetzgeber geändert oder vom Bundesverfassungsgericht für
nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt
werden. Die Fortsetzung einer durch die
Wahlprüfungsbeschwerde veranlassten mittelbaren
verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle liegt daher
grundsätzlich auch nach Ablauf der Wahlperiode im
öffentlichen Interesse. Gleiches gilt für sonstige
wahlrechtliche Zweifelsfragen, die über den Einzelfall hinaus
grundsätzliche Bedeutung haben.
15
c) Ein öffentliches Interesse an einer
Sachentscheidung nach Ablauf der Wahlperiode besteht nicht,
soweit eine Wahlprüfungsbeschwerde von Anfang an unzulässig
ist. Insoweit wäre auch vor Ablauf der Wahlperiode keine
Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen.
16
Das öffentliche Interesse an einer
Sachentscheidung kann ferner insbesondere dann entfallen,
wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem
Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom
Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen
geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte
vorgetragen hat, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung
geben könnten. Gleiches gilt, wenn der gerügte Mangel durch
Änderung der Vorschrift zwischenzeitlich behoben wurde oder
die Vorschrift in einem engen sachlichen Zusammenhang mit
Normen steht, deren Verfassungswidrigkeit das
Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat. Ein
öffentliches Sachentscheidungsinteresse kann auch entfallen,
wenn der Deutsche Bundestag einen vom Beschwerdeführer
gerügten Verstoß gegen eine Wahlrechtsnorm bereits im
Einspruchsverfahren festgestellt hat.
17
3. Danach hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde
des Beschwerdeführers erledigt. Das öffentliche Interesse
steht einer Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung zur
Sache nicht entgegen.
18
a) Zum Teil sind die vom Beschwerdeführer
erhobenen Rügen unzulässig, weil sie den
Begründungsanforderungen nicht genügen.
19
Nach § 23 Abs. 1 BVerfGG sind
Anträge, die ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind
anzugeben. § 23 Abs. 1 BVerfGG gilt als allgemeine
Verfahrensvorschrift auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl.
BVerfGE 21, 359 ; 24, 252 ). Eine
ordnungsgemäße Begründung verlangt eine hinreichend
substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung
eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein
Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die
Mandatsverteilung haben kann (vgl. BVerfGE 58, 175
). Die bloße Andeutung der Möglichkeit von
Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht
belegten Vermutung genügen nicht (vgl. BVerfGE 40, 11
; 66, 369 ; 89, 291
). Der Grundsatz der
Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die
Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise
darzulegen (vgl. BVerfGE 40, 11 ), mag dies im
Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im
tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11
; 59, 119 ; 66, 369 ).
20
aa) Soweit der Beschwerdeführer die
Altersgrenze für das aktive Wahlrecht als verfassungswidrig
rügt, genügt sein pauschales Vorbringen den genannten
Mindestanforderungen nicht. Diese Altersgrenze ist an den
Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 GG nicht
zu messen, weil sie in Art. 38 Abs. 2
Halbsatz 1 GG auf gleicher Rangebene wie diese geregelt
ist (vgl. BVerfGE 3, 225 ).
21
bb) Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers
ergibt sich auch nicht die Möglichkeit eines Wahlfehlers
aufgrund von Zeitungs- und Magazinbeilagen, die von der
Bundesregierung vor der Wahl veranlasst worden waren. Der
Beschwerdeführer hat die betreffenden Veröffentlichungen
weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach
wiedergegeben. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, Handlungen im Umfeld von Wahlen
umfassend aufzuklären und auf einen möglichen Verstoß gegen
wahlrechtliche Vorschriften zu prüfen. Der Vortrag des
Beschwerdeführers allein lässt nicht auf eine Überschreitung
der Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung (vgl. dazu BVerfGE
44, 125 ) schließen.
22
cc) Soweit der Beschwerdeführer
Meinungsumfragen vor der Wahl als verfassungswidrig
beanstandet, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den
Begründungsanforderungen. Es erschöpft sich in der Vermutung,
dass viele Bürger ihr Wahlverhalten nach den Darstellungen in
den Medien ausrichteten und viele Meinungsforschungsinstitute
mit Parteien verwoben seien und daher Umfrageergebnisse
fälschten. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines
Wahlfehlers lässt sich dieser nicht weiter belegten Vermutung
nicht entnehmen.
23
dd) Schließlich hat der Beschwerdeführer auch
einen Wahlfehler aufgrund einer wegen Verstoßes gegen die
Rechenschaftspflicht unzulässig finanzierten Wahlwerbung
durch die FDP nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der
Beschwerdeführer verweist zur Begründung auf einen nicht
beigefügten Zeitschriftenartikel, dessen Inhalt er nicht
wiedergibt. Darüber hinaus nimmt er Bezug auf seine
Einspruchsschreiben an den Deutschen Bundestag. Derartige
Bezugnahmen reichen zur Begründung einer
Wahlprüfungsbeschwerde jedoch nicht aus (vgl. BVerfGE 21, 359
).
24
b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die
Entstehung von Überhangmandaten und die Berücksichtigung der
Zweitstimmen von Wählern, die in zwei Berliner Wahlkreisen
mit ihrer Erststimme der jeweiligen Wahlkreiskandidatin der
PDS zu einem Mandat verholfen haben, mit ihrer Zweitstimme
jedoch für eine andere Landesliste gestimmt haben (sogenannte
Berliner Zweitstimmen), die Gleichheit der Wahl verletzen,
besteht aufgrund der Entscheidung des Senats vom 3. Juli
2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 - (NVwZ 2008,
S. 991 ff.) kein öffentliches Interesse an der
Weiterführung des Wahlprüfungsverfahrens.
25
aa) Es muss nicht entschieden werden, ob
§ 6 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3
Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5
Satz 2 BWG insoweit gegen Art. 38 Abs. 1
Satz 1 GG verstoßen, als sie die Zuteilung von
Überhangmandaten ohne Verrechnung oder Ausgleich zulassen.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat die vom
Beschwerdeführer beanstandeten Regelungen aus einem anderen
Grund für verfassungswidrig erklärt. In seinem Urteil zum
sogenannten negativen Stimmgewicht (vgl. BVerfG, Urteil vom
3. Juli 2008, a.a.O.) hat es festgestellt, dass § 7
Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6
Abs. 4 und 5 BWG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005
(BGBl I S. 674) den Grundsatz der Gleichheit der Wahl
gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen,
soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an
Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder
ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der
Landeslisten führen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom
3. Juli 2008, a.a.O., S. 997 f.). Zugleich hat
es einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte
Unmittelbarkeit der Wahl festgestellt, weil der Wähler unter
Geltung dieser Vorschriften nicht erkennen kann, ob sich
seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren
Wahlbewerber positiv auswirkt oder ob er durch seine Stimme
den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei
verursacht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008,
a.a.O., S. 996).
26
Das Bundesverfassungsgericht hat dem
Gesetzgeber aufgegeben, den Regelungskomplex, der zum
Auftreten des sogenannten negativen Stimmgewichts führen
kann, bis spätestens zum 30. Juni 2011 zu ändern, damit
der Deutsche Bundestag in Zukunft aufgrund eines in Einklang
mit der Verfassung stehenden Gesetzes gewählt werden kann. Im
Hinblick darauf, dass der genannte Effekt untrennbar mit den
Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen
zusammenhängt, kann eine Neuregelung beim Entstehen der
Überhangmandate oder bei der Verrechnung von Direktmandaten
mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit
von Listenverbindungen ansetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom
3. Juli 2008, a.a.O., S. 998). Der Gesetzgeber ist
aufgerufen, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende
Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im
Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und
verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom
3. Juli 2008, a.a.O.).
27
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage
der Verfassungswidrigkeit von Überhangmandaten wird sich nach
einer Neuregelung nicht mehr in der gleichen Weise stellen.
Ob und inwieweit die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag
mit der Verfassung vereinbar ist, lässt sich nur unter
Würdigung des Zusammenspiels der verschiedenen
Wahlrechtsnormen und mit Blick auf das vom Gesetzgeber
gewählte Wahlsystem beurteilen. Im Rahmen des dem Gesetzgeber
nach Art. 38 Abs. 3 GG zustehenden
Gestaltungsspielraums wäre bei einer Neuregelung zum Beispiel
eine Berücksichtigung von Überhangmandaten bei der
Oberverteilung, der Verzicht auf Listenverbindungen nach
§ 7 BWG oder eine Wahl des Deutschen Bundestages hälftig
nach dem Mehrheits- und hälftig nach dem
Verhältniswahlprinzip (Grabensystem) denkbar (vgl. BVerfG,
Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 996). Je
nachdem für welche Lösung sich der Gesetzgeber entscheidet,
ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mandatsverteilung
dann auf der Grundlage des neuen Regelungskomplexes zu
beurteilen.
28
bb) Die Rüge, die gemäß § 6 Abs. 1
Satz 1 BWG erfolgte Berücksichtigung der Zweitstimmen
von Wählern, die in zwei Berliner Wahlkreisen mit ihrer
Erststimme der jeweiligen Wahlkreiskandidatin der PDS zu
einem Mandat verholfen haben, mit ihrer Zweitstimme jedoch
für eine andere Landesliste gestimmt haben (sogenannte
Berliner Zweitstimmen), verstoße gegen den Grundsatz der
Gleichheit der Wahl, steht in einem sachlichen Zusammenhang
mit den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zum
sogenannten negativen Stimmgewicht für verfassungswidrig
erachteten Vorschriften. Die Frage, ob durch das „Splitten“
von Erst- und Zweitstimme ein doppelter Stimmerfolg erzielt
werden kann, wenn die für politische Parteien abgegebenen
Zweitstimmen diesen zu Listenplätzen verhelfen, obwohl die
Erststimmen der Wähler schon zur Zuteilung eines
Bundestagssitzes geführt haben, der nicht im Wege des
Verhältnisausgleichs verrechnet werden kann, hängt ebenfalls
von der künftigen Ausgestaltung der Wahlrechtsbestimmungen
ab, die der Gesetzgeber im Hinblick auf das Urteil des Senats
zum sogenannten negativen Stimmgewicht zu überprüfen hat. In
Anbetracht der angeordneten Neuregelung des
Vorschriftenkomplexes, der auch zum Phänomen der „Berliner
Zweitstimmen“ geführt hat, bedarf es hierzu keiner
Sachentscheidung mehr.
29
Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen
bereits darauf hingewiesen, dass das Bundeswahlgesetz in
seiner jetzigen Form keine ausdrückliche Regelung für den
Fall enthält, dass Kandidaten einer Partei, die gemäß
§ 6 Abs. 6 BWG bei der Verteilung der Sitze auf die
Landeslisten nicht zu berücksichtigen sind, ein oder zwei
Wahlkreismandate erhalten haben, und der Gesetzgeber mit
Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit eine entsprechende Ergänzung von § 6
Abs. 1 Satz 1 BWG zu erwägen haben wird (vgl.
BVerfGE 79, 161 ).
30
c) Soweit der Beschwerdeführer eine
rechtswidrige Datennutzung seitens der CDU für
Wahlkampfzwecke rügt, besteht kein öffentliches
Sachentscheidungsinteresse, weil der Deutsche Bundestag
bereits im Einspruchsverfahren festgestellt hat, dass die
Übermittlung der Daten aller Wahlberechtigten der
betreffenden Wahlkreise seitens der Stadt Köln an die CDU
rechtswidrig war. Der nordrhein-westfälische
Landesgesetzgeber hat dies inzwischen auch durch eine
Gesetzesänderung klargestellt.
31
Nach § 35 Abs. 1 des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NW) in der seinerzeit
maßgeblichen Bekanntmachung der Neufassung vom
16. September 1997 (GVBl NW S. 332) durfte die
Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von
Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und
Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten
Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34
Abs. 1 Satz 1 MG NW bezeichneten Daten (Vor- und
Familienname, Doktorgrad und Anschrift) von Gruppen von
Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das
Lebensalter der Betroffenen bestimmend war, sofern keine
Übermittlungssperre bestand (§ 35 Abs. 5 MG NW) und
die Betroffenen nicht widersprochen hatten (§ 35
Abs. 6 MG NW). Die Vorschrift wurde in Ziff. 15.3.3
der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Meldegesetzes NW (Runderlass des Ministeriums für Inneres und
Justiz vom 2. Oktober 1998 - I A 6/41.12 -,
MBl NW S. 1149) in dem Sinne verstanden, dass eine Auskunft
über alle Wahlberechtigten unzulässig war; Auskünfte durften
nur über Wahlberechtigte einzelner oder mehrerer
Altersjahrgänge, soweit beantragt, erteilt werden. Da der in
mehrere Gruppenauskunftsersuchen geteilte Antrag des
Kreisverbands der CDU vom 2. Juli 2002 insgesamt auf die
Übermittlung der Daten aller Wahlberechtigten der
betreffenden Wahlkreise gerichtet war, hat der Deutsche
Bundestag in Übereinstimmung mit der Landeswahlleiterin und
dem Datenschutzbeauftragen des Landes Nordrhein-Westfalen
sowie der Landesregierung Nordrhein-Westfalen festgestellt,
dass gegen § 35 Abs. 1 MG NW verstoßen wurde (vgl.
BTDrucks 15/1850 S. 61; Stenografischer Bericht vom
6. November 2003, S. 6188 B ff.). Der
Landesgesetzgeber hat § 35 Abs. 1 MG NW durch
Gesetz vom 5. April 2005 (GVBl NW S. 263)
dahingehend ergänzt, dass die Auskunft auf zwei Gruppen zu
beschränken ist, die ihrerseits nicht mehr als zehn
Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Spätestens seit dieser
Gesetzesänderung steht fest, dass eine Übermittlung der Daten
aller Wahlberechtigten der jeweiligen Wahlkreise seitens der
Meldebehörde an Parteien im Vorfeld von Wahlen in
Nordrhein-Westfalen unzulässig ist. Ob und inwieweit die
Übermittlung der Daten aller Wahlberechtigten in der
Vergangenheit einen erheblichen Wahlfehler begründen konnte,
bedarf daher keiner Entscheidung mehr.
32
d) Die verbleibenden Rügen des
Beschwerdeführers betreffen Wahlrechtsnormen, deren
Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits
festgestellt, und wahlrechtliche Zweifelsfragen, die das
Bundesverfassungsgericht schon entschieden hat. Der
Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Gesichtspunkte
vorgetragen, die Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung
geben könnten.
33
aa) Die vom Beschwerdeführer beanstandete
Verbindung von Verhältnis- und Personenwahl hat das
Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung
grundsätzlich gebilligt. Das Bundesverfassungsgericht hat
diese Rechtsprechung im Urteil vom 3. Juli 2008 (a.a.O.,
S. 996) nochmals bekräftigt. Verfassungsrechtliche
Bedenken bestehen auch nicht, soweit die Verhältniswahl nach
„starren“ Listen erfolgt (vgl. BVerfGE 3, 45
; 7, 63 ; 21, 355
; 47, 253 ).
34
bb) Der Einwand des Beschwerdeführers, das
gesamte Wahlrecht sei verfassungswidrig, weil es nicht in der
Verfassung selbst geregelt sei, greift nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls nicht
durch. Das Grundgesetz schreibt kein bestimmtes Wahlrecht vor
(vgl. BVerfGE 6, 104 ). Der Verfassungsgeber hat
bewusst darauf verzichtet, ein Wahlsystem und dessen
Durchführung verfassungsrechtlich vorzuschreiben. Er hat
damit ein Stück materiellen Verfassungsrechts offen gelassen,
das vom Wahlgesetzgeber auszufüllen ist (vgl. BVerfGE 95, 335
; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O.,
S. 993).
35
cc) Das Bundesverfassungsgericht hat auch das
als verfassungswidrig gerügte, in § 6 Abs. 6
Satz 1 Alternative 1 BWG vorgesehene Quorum von
5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen
Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss, um bei der
Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten
berücksichtigt zu werden, wiederholt als verfassungskonform
beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31
; 6, 84 ; 51, 222
; 82, 322 ; 95, 335
; 95, 408 ; BVerfG, Urteil vom
13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, NVwZ 2008, S. 407
).
36
dd) Soweit der Beschwerdeführer eine
unzulässige Wahlbeeinflussung durch ein Täuschungsverhalten
der Bundesregierung rügt, sind die verfassungsrechtlichen
Maßstäbe in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ebenfalls geklärt. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt
vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld der Wahl in mehr als
nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des
Wählerwillens eingewirkt haben, wenn private Dritte,
einschließlich der Parteien und einzelner Kandidaten, mit
Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung
beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art
und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist,
ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, zum
Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des
Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden
hätte (vgl. BVerfGE 103, 111 ). Einer
Bewertung der vom Beschwerdeführer beschriebenen
Wahlkampfäußerungen von Regierungsmitgliedern zur
seinerzeitigen Haushaltslage des Bundes, zur Einhaltung der
Defizitgrenze der Europäischen Union, zur finanziellen
Situation der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen,
zu Steuererhöhungen, zur Beteiligung am Irakkrieg und zur
Abschaltung eines Atomkraftwerks anhand der aufgezeigten
Maßstäbe bedarf es nach Ablauf der Wahlperiode nicht mehr, da
es sich um in der Vergangenheit liegende, situationsbezogene
Aussagen handelt.
37
Diese Entscheidung ist einstimmig
ergangen.