BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 4/13 -
der Vereinigung Partei der Bedrängten,
vertreten durch den Vorsitzenden F …,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag.
2
Die Beschwerdeführerin wurde im August 2012 in
Schwerin gegründet. Sie besteht aus acht Mitgliedern und
verfügt lediglich über einen Bundesverband, nicht aber über
Landesverbände. Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgt nach
Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Bundeswahlausschuss auf der eigenen Internetseite und durch
verschiedene Aktivitäten wie Beteiligung an
Podiumsdiskussionen und Petitionen, Herausgabe einer
Parteizeitung, Durchführung wöchentlicher öffentlicher
Sitzungen und Unterschriftensammlungen.
3
Nachdem die Beschwerdeführerin dem
Bundeswahlleiter rechtzeitig ihre geplante Beteiligung an der
Bundestagswahl angezeigt hatte, stellte der
Bundeswahlausschuss am 5. Juli 2013 die Nichtanerkennung
der Beschwerdeführerin als Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag fest. Die formellen
Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG seien erfüllt,
nicht jedoch die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß
§ 2 PartG. Die erst kürzlich erfolgte Gründung sei zwar
positiv anzurechnen, allerdings seien keine Angaben zu
Landesverbänden gemacht worden und die Vereinigung verfüge
lediglich über acht Mitglieder.
4
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin
mit ihrer Nichtanerkennungsbeschwerde vom 8. Juli 2013.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie halte ihre
Parteieigenschaft für gegeben. Nach dem Parteiengesetz sei
ein Landesverband nicht zwingend erforderlich. Sie habe einen
Direktkandidaten für die Bundestagswahl benannt; ein weiteres
Mitglied kandidiere als Privatperson für den Bundestag.
Insoweit lägen die erforderlichen Unterstützerunterschriften
vor. Die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung werde belegt durch
nachweisbar langjährige Aktivitäten und ihr Hervortreten in
der Öffentlichkeit.
5
Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
6
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht als
wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum Deutschen
Bundestag anzuerkennen.
7
1. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern,
die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes
oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss
nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen
Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere
nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl
ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der
Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die
Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (§ 2
Abs. 1 Satz 1 PartG). Das Bundesverfassungsgericht
geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der
Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1
GG durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise
konkretisiert hat (vgl. BVerfGE 89, 266 ,
m.w.N.). Sie ist danach auch für die im vorliegenden
Verfahren zu entscheidende Frage maßgeblich, ob die
Beschwerdeführerin eine Partei ist. § 2 PartG muss
allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG
ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266
).
8
Parteien müssen auch in der Gründungsphase
mindestens ansatzweise in der Lage sein, die ihnen nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG in Übereinstimmung mit
dem Grundgesetz zugedachten Aufgaben wirksam zu erfüllen.
Allein der Wille, „Partei“ zu sein, ist nicht ausreichend. Im
Blick auf die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden
Anforderungen hat der Senat festgestellt, sie sollten
gewährleisten, dass sich nur ernsthafte politische
Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer
Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 89, 266
). Daraus folgt, dass es gewisser objektiver, im
Lauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf,
um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei
zuerkennen zu können.
9
Wegen der den Parteien um der Offenheit des
politischen Prozesses willen verfassungsrechtlich verbürgten
Gründungsfreiheit ist bei politischen Vereinigungen, die am
Beginn ihres Wirkens als Parteien stehen, zu berücksichtigen,
dass der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung
ihrer Funktionen befähigt, eine gewisse Zeit erfordert.
Entscheidend ist das „Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse“. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG
angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden
objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend
ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber
ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291
) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der
politischen Zielsetzung. Keines ist für sich genommen
ausschlaggebend, und nicht alle müssen von der Partei stets
im gleichen Umfang erfüllt werden. Vielmehr bleibt es der
Partei grundsätzlich überlassen, wie sie die Ernsthaftigkeit
ihrer Zielsetzung unter Beweis stellt. Ihr ist es unbenommen,
in ihrer politischen Arbeit Schwerpunkte zu setzen, sei es
etwa im Bereich der Mitgliederwerbung und -aktivierung, der
Öffentlichkeitsarbeit zwischen den Wahlen oder der
Wahlteilnahme. Zurückhaltung in einem Bereich kann durch
verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen
Grenzen ausgeglichen werden (BVerfGE 91, 262
).
10
Insgesamt kommt es darauf an, ob die
Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei
- unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens - den
Schluss zulässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der
politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft
verfolgt. Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach
ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich
nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des
Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser
Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und
damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann,
nicht als Parteien anzusehen sind (BVerfGE 91, 262
).
11
2. Gemessen an diesem Maßstab hat die
Beschwerdeführerin nach der erforderlichen Gesamtwürdigung
der tatsächlichen Verhältnisse nicht die Eigenschaft einer
Partei. Nach der Zahl ihrer Mitglieder und ihrem
Organisationsgrad ist sie derzeit nicht imstande, auf die
politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen. Auch
ihr Hervortreten in der Öffentlichkeit bietet bislang keine
ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer politischen
Zielsetzung.
12
Die Beschwerdeführerin verfügt nur über acht
Mitglieder. Es ist nicht ersichtlich, wie die Vereinigung mit
nur acht Mitgliedern auf Bundesebene Einfluss auf die
politische Willensbildung des Volkes nehmen will und einen
Wahlkampf mit dem Ziel parlamentarischer Vertretung führen
will (vgl. BVerfGE 91, 262 ). Auch ist damit nicht
gesichert, dass das Bestehen der Vereinigung von einem
Mitgliederwechsel unabhängig ist. Die Partei weist über das
Bestehen eines Bundesverbandes hinaus keine weiteren
organisatorischen Strukturen auf und kann daher nicht als
hinreichend organisatorisch verfestigt angesehen werden. Ein
Ausbau der Organisation ist seit Parteigründung nicht
erfolgt. Auch ist die Beschwerdeführerin in der
Öffentlichkeit bislang kaum hervorgetreten. Nachweise für die
von der Beschwerdeführerin behauptete Öffentlichkeitsarbeit
liegen kaum vor. Ständige Aktivitäten entwickelt die
Beschwerdeführerin lediglich in der Herausgabe einer
Zeitschrift („Zukunftsangst“), von der schon unklar ist, in
welchen Zeitabständen und in welcher Auflage sie erscheint.
Ferner führt sie wöchentlich „öffentliche Versammlungen“
durch, deren Teilnehmerkreis unbekannt bleibt. Über die
lokale Öffentlichkeit hinausgreifende Wirksamkeit kommt
diesen Aktivitäten offensichtlich nicht zu. Selbst unter
Berücksichtigung der besonderen Situation von Parteien in der
Gründungsphase kann von einer Ernsthaftigkeit der politischen
Zielsetzung der Beschwerdeführerin nach alledem gegenwärtig
nicht ausgegangen werden.