BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 4/15 -
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 13. November 2014 über den Einspruch
gegen
die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland am 25. Mai 2014 - EuWP 109/14 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 20. Juli 2016 beschlossen:
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.