BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 5/11 -
des Herrn F ...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 18. Oktober 2011 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1
Der Beschwerdeführer hat die Gültigkeit der
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag mit der Begründung
angefochten, die „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz,
Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (DIE
PARTEI)“ sei vom Bundeswahlausschuss rechtsfehlerhaft nicht
als Partei zur Bundestagswahl zugelassen worden. Es sei zudem
nicht möglich gewesen, gegen diese Entscheidung gerichtlichen
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ferner habe der
Bundesgesetzgeber seinen mit Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121,
266) ausgesprochenen Auftrag, den Regelungskomplex um die
Bestimmungen über die so genannten Überhangmandate in den
§ 6 Abs. 4, Abs. 5, § 7 Abs. 3
Satz 2 BWahlG neu zu regeln, nicht schon vor der
Bundestagswahl 2009 erfüllt. Schließlich sei es den Wählern
bei der Wahl verwehrt worden, auf dem Stimmzettel mit „Nein“
zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.
2
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist offensichtlich
unbegründet.
3
Der Berichterstatter hat dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 20. Juni 2011 zu seiner die Gestaltung der
Stimmzettel betreffenden Rüge mitgeteilt:
4
„Die hierfür maßgeblichen Regelungen dürften
verfassungsgemäß sein.
5
Das Grundgesetz schreibt in Art. 38 GG für
das Bundeswahlrecht lediglich vor, dass die Abgeordneten des
Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl zu wählen sind (Art. 38 Abs.
1 Satz 1 GG), und legt darüber hinaus in Art. 38
Abs. 2 GG das Wahlalter für das aktive und passive Wahlrecht
fest. Im Übrigen überlässt es die Ausgestaltung des
Wahlrechts einem Bundesgesetz (Art. 38 Abs. 3 GG). Dem
Bundesgesetzgeber ist insoweit ein weiter
Gestaltungsspielraum gewährt. Das Bundesverfassungsgericht
prüft nur nach, ob der Gesetzgeber sich in den Grenzen des
ihm vom Grundgesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums
gehalten oder ob er durch Überschreitung dieser Grenzen gegen
einen verfassungskräftigen Wahlgrundsatz verstoßen hat.
Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der
Gesetzgeber innerhalb seines Ermessensbereichs zweckmäßige
oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl.
BVerfGE 3, 19 ; 3, 383 ; 5, 77
; 59, 119 ).
6
Danach dürfte die Gestaltung der Stimmzettel
auch nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl
verfassungsrechtlich unbedenklich sein. Dem Deutschen
Bundestag ist darin zuzustimmen, dass es dem Wahlbürger
freisteht, beide Stimmen, nur eine oder auch keine Stimme
abzugeben, ein Stimmensplitting vorzunehmen oder die Erst-
und/oder Zweitwahl bewusst ungültig vorzunehmen. Soweit Sie
meinen, es bestehe ein Anspruch auf Einräumung der
Möglichkeit, auf dem Stimmzettel eine Neinstimme abzugeben
oder sich dort der Stimme ausdrücklich zu enthalten, lässt
sich dies aus dem Grundsatz der freien Wahl indes nicht
ableiten.
7
Die von Ihnen gewünschte Gestaltung wäre
ohnehin zweckwidrig, weil es bei der Bundestagswahl darum
geht, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages positiv zu
bestimmen. Für die Mandatsverteilung im Bundestag ist es aber
unerheblich, wie groß der Anteil von Stimmenthaltungen oder
„Nein“-Stimmen an der Gesamtzahl der ungültigen Stimmen
ist.
8
Die in § 39 des Bundeswahlgesetzes
verwendete Formulierung „ungültig“ besagt zwar inhaltlich
nur, dass die Stimme nicht gezählt wird. Das mag sprachlich
nicht voll befriedigen, ist aber aus wahltechnischen
Überlegungen gerechtfertigt. Wollte man über die
Differenzierung zwischen gültigen und ungültigen Stimmen
hinaus weitere Unterscheidungen einführen, wären nicht nur
Ermittlungen und Feststellungen zur Zahl der Nichtwähler und
der Wähler, die nicht gewählt haben, zu treffen, sondern
darüber hinaus auch zur Zahl derjenigen Wähler, die nur die
Erststimme, nur die Zweitstimme oder überhaupt keine Stimme
abgegeben haben, um dann für diese Gruppen jeweils gesondert
festzustellen, dass hier der Zählwert der Stimmen null ist.
Diese Vorgehensweise verkomplizierte das ohnehin schon
aufwendige und schwierige Verfahren der Auszählung und
Feststellung des Wahlergebnisses zusätzlich. Dass sich nach
der geltenden Rechtslage nicht erkennen lässt, aus welchen
inhaltlichen Gründen die nicht abgegebene Stimme als ungültig
erachtet worden ist, wiegt dagegen weniger schwer.“
9
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu
gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
10
Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers
verhelfen seiner Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls nicht zum
Erfolg.
11
Die von dem Beschwerdeführer gerügte
Entscheidung des Bundeswahlausschusses, die „Partei für
Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und
basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI)“ nicht als Partei
zur Wahl des 17. Deutschen Bundestages zuzulassen, lässt -
soweit dies nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den
von ihm vorgelegten Unterlagen beurteilt werden kann - keine
Wahlfehler erkennen. Auf die fehlende Möglichkeit, diese
Entscheidung im Vorfeld der Bundestagswahl 2009 gerichtlich
überprüfen zu lassen, kann es folglich nicht ankommen.
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Soweit der Beschwerdeführer meint, der
Bundesgesetzgeber hätte seinen mit Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266)
ausgesprochenen Auftrag, den Regelungskomplex um die
Bestimmungen der § 6 Abs. 4, Abs. 5, § 7 Abs. 3
Satz 2 des BWahlG neu zu regeln, schon vor der Bundestagswahl
2009 erfüllen müssen, hat das Bundesverfassungsgericht in
dieser Entscheidung ausführlich begründet, weshalb es dem
Gesetzgeber nicht aufgegeben hat, das Wahlrecht rechtzeitig
vor Ablauf der Wahlperiode des 16. Deutschen Bundestages zu
ändern (vgl. BVerfGE 121, 266 ). Gesichtspunkte,
die es nahelegten, die Befristung des Regelungsauftrages neu
zu bewerten, hat der Beschwerdeführer auch in seiner
Stellungnahme auf das Schreiben des Berichterstatters vom 20.
Juni 2011 nicht vorgetragen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.