BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 51/14 -
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 3. Juli 2014 - WP 146/13 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 21. September 2017 beschlossen:
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Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. Juli 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.