BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 5/13 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird
verworfen.
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1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen
die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag.
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2. Am 4. Juli 2013 stellte der
Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerinnen
nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen
Bundestag anzuerkennen sind, weil die formellen
Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt
seien. Die Beteiligungsanzeigen seien nicht fristgemäß,
sondern am 18. Juni 2013 und nicht im Original
eingegangen.
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3. Am 8. Juli 2013 ging ein Fax beim
Bundesverfassungsgericht ein, auf dem handschriftlich auf der
Entscheidung des Bundeswahlausschusses neben der nicht ganz
leserlichen Unterschrift mit einem Nachnamen lediglich
Folgendes vermerkt war: „Gegen diese Feststellung lege ich
Beschwerde zum BVerfG ein.“ Am 9. Juli 2013 ging ein
Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerinnen beim
Bundesverfassungsgericht ein, mit dem Beschwerde gegen ihre
Nichtanerkennung eingelegt wurde. Zur Begründung wird
lediglich ausgeführt, die Feststellung des
Bundeswahlausschusses sei erst am 8. Juli 2013 bekannt
geworden.
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4. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die
Beschwerde für unzulässig; die Beschwerdeführerinnen haben
sich hierzu geäußert.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist
unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG, § 18
Abs. 4a Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BWG ist die
Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe
der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses
nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWG zu erheben und zu
begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerinnen haben
eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG allenfalls genügende Beschwerde erst am 9. Juli
2013 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der
angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des
Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 erhoben.