BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 5/20 -
1.
mittelbar gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 19. Dezember 2019 - EuWP 11/19 -,
2.
mittelbar gegen
§ 49 Absatz 3 Satz 2 Europawahlordnung,
§ 56 Absatz 3 Satz 2 Bundeswahlordnung und
§ 36 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit
§ 4 Europawahlgesetz
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 11. Februar 2021 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 26. November 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.