BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 54/14 -
1.
2.
3.
- Bevollmächtigte:
REMBERT.RECHTSANWÄLTE,
Brienner Straße 21, 80333 München -
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 3. Juli 2014 - WP 171/13 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 8. Juni 2016 beschlossen:
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.