BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 57/19 -
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 24. Oktober 2019 - EuWP 34/19 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 22. Januar 2020 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
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Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 18. Dezember 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.