BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 59/14 -
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages - EuWP 12/14 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 27. Januar 2016 einstimmig beschlossen:
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Dezember 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.