BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 59/19 -
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 2019 - EuWP 9/19 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 20. Mai 2021 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
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Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. März 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 Europawahlgesetz, § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wird von einer weiteren Begründung abgesehen.