BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 6/07 -
der Frau C…,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 25. Februar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich
erledigt.
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1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben
vom 18. November 2005 beim Deutschen Bundestag Einspruch
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 16. Deutschen
Bundestag am 18. September 2005. Zur Begründung machte
sie geltend, die Wahlrechtsgrundsätze seien durch § 6
Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3
Satz 2 BWahlG verletzt, soweit hierdurch der Effekt des
sogenannten negativen Stimmgewichts ermöglicht werde.
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2. Der Deutsche Bundestag wies den
Wahleinspruch in seiner 73. Sitzung vom
14. Dezember 2006 als offensichtlich unbegründet zurück
(vgl. Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom
30. November 2006, BTDrucks 16/3600, S. 93 f.
; Stenografischer Bericht vom
14. Dezember 2006, S. 7259 B).
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3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die
Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin. Sie wird von
mehr als einhundert Wahlberechtigten unterstützt. Die
Beschwerdeführerin wiederholt ihre Rüge aus dem
Einspruchsverfahren.
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4. Am 27. September 2009 hat die Wahl zum
17. Deutschen Bundestag stattgefunden. Dieser hat sich
am 27. Oktober 2009 konstituiert.
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Die Beschwerdeführerin verfolgt ihre
Beschwerde weiter.
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Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich
erledigt.
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1. Das Wahlprüfungsverfahren soll die
gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages
gewährleisten (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 103, 111
; stRspr). Da die 16. Legislaturperiode
abgelaufen ist und sich der 17. Deutsche Bundestag
konstituiert hat, kann eine Entscheidung über die
Wahlprüfungsbeschwerde keine Auswirkungen mehr auf die
ordnungsgemäße Zusammensetzung des 16. Deutschen
Bundestages haben. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist insoweit
gegenstandslos geworden (vgl. BVerfGE 22, 277
; 34, 201 ).
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2. Das Bundesverfassungsgericht bleibt
grundsätzlich auch nach dem Ablauf einer Wahlperiode befugt,
die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde
erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von
Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen
zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom
15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2
BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18.
Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC
1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, jeweils
veröffentlicht in juris).
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a) Ob eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt
wird, obliegt der freien Entscheidung jedes
Beschwerdeberechtigten. Das Bundesverfassungsgericht kann
nicht von Amts wegen tätig werden. Die Wahlprüfungsbeschwerde
hat demgemäß eine Anstoßfunktion. Über den weiteren Verlauf
des überwiegend objektiven Verfahrens (vgl. BVerfGE 34, 81
) entscheidet jedoch das Bundesverfassungsgericht.
Insoweit kommt es auf das öffentliche Interesse an (vgl.
BVerfGE 89, 291 ).
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b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein
öffentliches Interesse an einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von
Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts
bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall
hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse
des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -,
vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom
18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar
2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 -
und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).
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aa) Die strikte rechtliche Regelung der
Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eine Kontrolle der
Anwendung dieser Vorschriften entsprechen der Bedeutung der
Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt aller
demokratischen Legitimation wie auch der Gewährleistung des
aktiven und passiven Wahlrechts durch Art. 38 GG (vgl.
BVerfGE 89, 243 ). In der durch das
Grundgesetz verfassten freiheitlichen Demokratie der
Bundesrepublik Deutschland geht alle Staatsgewalt vom Volke
aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Volk übt
sie in Wahlen und Abstimmungen aus (Art. 20 Abs. 2
Satz 2 GG). Im demokratisch verfassten Staat des
Grundgesetzes können die Abgeordneten ihre Legitimation zur
Repräsentation nur aus der Wahl durch das Volk beziehen (vgl.
BVerfGE 97, 317 ); die Wahlen zur Volksvertretung
sind der Grundakt demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE
44, 125 ). Die Ausübung des Wahlrechts stellt sich
essentiell als Teilhabe an der Staatsgewalt, als ein Stück
Ausübung von Staatsgewalt im status activus dar (vgl. BVerfGE
8, 104 ; 83, 60 ).
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bb) Das Bundesverfassungsgericht prüft im
Wahlprüfungsverfahren nicht nur den angegriffenen Beschluss
des Deutschen Bundestages in formeller Hinsicht und darauf,
ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt
worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 ), sondern
darüber hinaus, ob das angewandte Wahlgesetz mit der
Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130
; 21, 200 ; 34, 81 ). Als
letzte und in der Regel einzige Instanz hat das
Bundesverfassungsgericht im Wahlprüfungsverfahren eine
mittelbare Normenkontrolle angewandter Wahlrechtsnormen
durchzuführen. Der Deutsche Bundestag prüft in ständiger
Übung im Einspruchsverfahren nicht abschließend die
Verfassungsmäßigkeit der angewandten Wahlrechtsnormen (vgl.
nur BTDrucks 15/1150, S. 1; 16/1800, S. 229). Ihm
fehlt insoweit die Verwerfungskompetenz. Eine Pflicht des
Deutschen Bundestages zur Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren
besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfGE 121, 266
).
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cc) Wahlrechtsvorschriften entfalten über die
jeweilige Wahlperiode hinaus solange Wirkung, bis sie vom
Gesetzgeber geändert oder vom Bundesverfassungsgericht für
nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt
werden. Die Fortsetzung einer durch die
Wahlprüfungsbeschwerde veranlassten mittelbaren
verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle liegt daher
grundsätzlich auch nach Ablauf der Wahlperiode im
öffentlichen Interesse. Gleiches gilt für sonstige
wahlrechtliche Zweifelsfragen, die über den Einzelfall hinaus
grundsätzliche Bedeutung haben.
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c) Ein öffentliches Interesse an einer
Sachentscheidung nach Ablauf der Wahlperiode besteht nicht,
soweit eine Wahlprüfungsbeschwerde von Anfang an unzulässig
ist. Insoweit wäre auch vor Ablauf der Wahlperiode keine
Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen (vgl.
BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2
BvC 4/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 - und vom
26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 -, a.a.O.).
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Das öffentliche Interesse an einer
Sachentscheidung kann jedoch insbesondere dann entfallen,
wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem
Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom
Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen
geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte
vorgetragen hat, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung
geben könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom
15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC
11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar
2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und
vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).
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3. Danach hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde
der Beschwerdeführerin erledigt. Das öffentliche Interesse
steht einer Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung zur
Sache nicht entgegen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die von der
Beschwerdeführerin beanstandeten Regelungen in seinem Urteil
zum sogenannten negativen Stimmgewicht (vgl. BVerfGE 121,
266) zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärt. Es hat
festgestellt, dass § 7 Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWahlG in der
Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl I
S. 674) den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, soweit
hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen
zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust
an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten
führen kann (vgl. BVerfGE 121, 266 ).
Zugleich hat es einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich
verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl festgestellt, weil der
Wähler unter Geltung dieser Vorschriften nicht erkennen kann,
ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und
deren Wahlbewerber positiv auswirkt oder ob er durch seine
Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei
verursacht (vgl. BVerfGE 121, 266 ).
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Das Bundesverfassungsgericht hat dem
Gesetzgeber aufgegeben, den Regelungskomplex, der zum
Auftreten des sogenannten negativen Stimmgewichts führen
kann, bis spätestens zum 30. Juni 2011 zu ändern, damit
der Deutsche Bundestag in Zukunft aufgrund eines in Einklang
mit der Verfassung stehenden Gesetzes gewählt werden kann. Im
Hinblick darauf, dass der genannte Effekt untrennbar mit den
Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen
zusammenhängt, kann eine Neuregelung beim Entstehen der
Überhangmandate oder bei der Verrechnung von Direktmandaten
mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit
von Listenverbindungen ansetzen (vgl. BVerfGE 121, 266
). Der Gesetzgeber ist aufgerufen, das für den
Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der
Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine
neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen
(vgl. BVerfGE 121, 266 ).
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Da das Bundesverfassungsgericht damit die
Verfassungswidrigkeit des sogenannten negativen Stimmgewichts
festgestellt hat, besteht kein öffentliches Interesse mehr an
einer Sachentscheidung des Senats.