BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 6/11 -
des Herrn...K ... ,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 31. Januar 2012 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen,
weil die am 23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des
Freistaates Bayern eingereichte Niederschrift über die
Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die
Landesliste der Partei „Freie Union“ für den Freistaat Bayern
für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wegen fehlender
Unterschrift der Versammlungsleiterin nicht den gesetzlichen
Anforderungen entsprach und der Landeswahlausschuss für den
Freistaat Bayern die Landesliste deshalb zu Recht
zurückgewiesen hat; im Übrigen wird gemäß § 24
Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz von einer
Begründung abgesehen.