BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 6/13 -
der Deutschen Konservativen Partei,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden J …,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird
verworfen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag.
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1. Am 5. Juli 2013 stellte der
Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht
als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des
§ 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Der
Beteiligungsanzeige sei ein Programm beigefügt worden,
welches nicht vom Parteitag beschlossen worden sei.
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2. Am 9. Juli 2013 hat die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses erhoben und den Grund für die
Nichtanerkennung bestritten. Das der Beschwerdeschrift
beigefügte Parteiprogramm nebst dem Protokoll der
Mitgliederversammlung vom 1. September 2012, auf der
dieses Programm beschlossen worden sei, seien dem
Bundeswahlleiter zugesandt worden.
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3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat sich zur
Beschwerde geäußert. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihr
Vorbringen vertieft.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist
unzulässig.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde entspricht
nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1
Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach sind die
erforderlichen Beweismittel vorzulegen, die dem
Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Entscheidung des
Bundeswahlausschusses ermöglichen (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG,
2013, § 96a Rn. 8). Daran fehlt es.
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Der Bundeswahlausschuss hat die
Beschwerdeführerin nicht als Partei anerkannt, weil der
Beteiligungsanzeige ein Programm beigefügt war, welches die
Beschwerdeführerin ausweislich des Protokolls ihrer
Mitgliederversammlung vom 14. Januar 2012 nicht
beschlossen hat. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 5 BWG
ist der Beteiligungsanzeige das schriftliche Programm der
Partei beizufügen. Fehlt das Parteiprogramm, liegt gemäß
§ 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BWG ein Mangel
vor, der nur bis zum Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 18
Abs. 2 Satz 1 BWG behebbar ist (§ 18
Abs. 3 Satz 2 BWG). Hierbei handelt es sich um eine
Ausschlussfrist; wird sie versäumt, ist die Teilnahme an der
Wahl mit den besonderen Rechten einer Partei versperrt (vgl.
Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 18 Rn. 27,
31).
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Nach der dem Bundesverfassungsgericht
vorliegenden Akte des Bundeswahlleiters hat der
Bundeswahlausschuss zutreffend entschieden. Ausgehend von der
angegriffenen Entscheidung des Bundeswahlausschusses hätte
die Beschwerdeführerin Beweismittel für die Behauptung
vorlegen müssen, sie habe das auf ihrer Mitgliederversammlung
am 1. September 2012 beschlossene Parteiprogramm nebst
dem Protokoll der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form
fristgerecht beim Bundeswahlleiter eingereicht. Dies hat sie
jedoch nicht getan.