BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 63/14 -
1.
unmittelbar gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 13. November 2014 - EuWP 2/14 -,
2.
mittelbar gegen
§ 21 Abs. 6 Satz 2 und 3 sowie § 36 Abs. 2 BWahlG
§§ 4 und 5 EuWG
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 20. Juli 2016 beschlossen:
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 18. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.