BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 66/14 -
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 13. November 2014 - EuWP 68/14 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 13. Juli 2016 beschlossen:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).
2
Der Antrag auf Zulassung des Herrn Dr. G. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, da es bereits an der Vorlage einer zur wirksamen Prozessvertretung erforderlichen, auf das konkrete Verfahren bezogenen Vollmacht fehlt (§ 22 Abs. 2 BVerfGG).
3
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juni 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.