BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 7/11 -
der Frau C ...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 3. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Gültigkeit der
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag mit der Begründung
angefochten, aus Gründen der Wahlgleichheit müssten
Parlamentssitze, die rechnerisch auf die an der
5 %-Sperrklausel gescheiterten Parteien entfallen
würden, unbesetzt bleiben und dürften nicht auf die im
Parlament vertretenen Parteien verteilt werden.
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Der Berichterstatter hat der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2011
Folgendes mitgeteilt:
3
„(…) die von Ihnen erhobene Beschwerde, die als
Wahlprüfungsbeschwerde im Sinne von Art. 41 Abs. 2
des Grundgesetzes und § 48 Abs. 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes aufzufassen sein dürfte,
dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
4
Die von Ihnen eingereichten
Beitrittserklärungen sind nicht mit hinreichender Sicherheit
Ihrer Beschwerde zuzuordnen: Den undatierten und weder mit
Ihrem Namen noch mit einer anderen Individualisierung
versehenen Erklärungen lässt sich nicht entnehmen, welchem
Rechtsbehelf bzw. welchem Beschwerdeführer die Unterzeichner
beitreten wollen. Ihre Beschwerde dürfte daher bereits nach
§ 48 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes unzulässig sein.
5
Ihre Beschwerde hätte aller Voraussicht nach
aber auch in der Sache keinen Erfolg. Die Forderung,
Parlamentssitze, die rechnerisch auf die an der
5 %-Sperrklausel gescheiterten Parteien entfallen
würden, müssten unbesetzt bleiben und dürften nicht auf die
im Parlament vertretenen Parteien verteilt werden, findet
weder im einfachen Recht noch im Grundgesetz eine Stütze.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) besteht der Deutsche Bundestag
vorbehaltlich der sich aus dem Gesetz ergebenden Abweichungen
aus 598 Abgeordneten. Eine Abweichung ist für den Fall
des Scheiterns von Parteien an der 5 %-Sperrklausel
nicht vorgesehen. Vielmehr sind nach § 6 Abs. 1,
Abs. 2 BWG alle Parlamentssitze auf die zu
berücksichtigenden Parteien zu verteilen.
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Diese Regelung unterliegt keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht
erkennbar, dass der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1
GG gewährleistete Grundsatz der gleichen Wahl beeinträchtigt
wäre. Dieser Grundsatz fordert für die Verhältniswahl, dass
der politische Wille der Wählerschaft in der Verteilung der
Parlamentssitze möglichst wirklichkeitsnah abzubilden ist.
Dies erfolgt nach der gesetzlichen Regelung dadurch, dass die
Stimmen für die an der 5 %-Klausel gescheiterten Parteien im
weiteren Verfahren der Sitzvergabe keine Berücksichtigung
mehr finden, insoweit also - worauf Sie zutreffend
hinweisen - wie ungültige Stimmen behandelt werden. Das
Verhältnis der Stimmanteile der im Parlament vertretenen
Parteien zueinander wird durch die Vergabe aller Sitze danach
grundsätzlich nicht verändert.
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Soweit Sie zu anderen Ergebnissen kommen,
beruht dies erkennbar auf der Annahme, die Wähler
voraussichtlich an der 5 %-Klausel scheiternder Parteien
wollten mit ihrer Stimme gegen die sog. etablierten Parteien
und für die - von welchen Parteien auch immer künftig
gebildete - Opposition votieren, und dem Postulat, dies
müsse in der Zusammensetzung des Parlaments zum Ausdruck
kommen. Dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen
verpflichtet sein kann, das Wahlrecht auf der Grundlage eines
derartigen hypothetischen, dem Ziel, Einfluss auf politische
Entscheidungen zu nehmen, zuwiderlaufenden Wählerwillens zu
konzipieren, dürfte indes auf der Hand liegen.
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Ich gebe Ihnen Gelegenheit, zu überdenken, ob
Sie das Verfahren fortführen oder Ihre Beschwerde
zurücknehmen möchten. Ihrer Antwort sehe ich innerhalb von
zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens entgegen.“
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Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im
Schreiben des Berichterstatters vom 27. April 2011
mitgeteilten Erwägungen unzulässig und wäre auch
offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin dazu gibt keinen Anlass zu einer
abweichenden Beurteilung. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.