BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 7/13 -
der Vereinigung DIE.NÄCHSTEN,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. J …,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag.
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1. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 zeigte
die Beschwerdeführerin dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung
an der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag an und erklärte,
die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung durch den
Bundeswahlausschuss würden per Email folgen. Erst einen Tag
nach Abfassung der Beteiligungsanzeige fand eine
Gründungsversammlung statt, auf der die Parteigründung
beschlossen, die Satzung und das Parteiprogramm verabschiedet
und der Bundesvorstand gewählt wurde. Die mit
Originalunterschriften von drei (zum Zeitpunkt des Schreibens
schon feststehenden) Mitgliedern des Bundesvorstands der
Vereinigung versehene Beteiligungsanzeige ging dem
Bundeswahlleiter am 17. Juni 2013 vor 18.00 Uhr zu.
Die Unterlagen zur Wahlbeteiligungsanzeige (Parteiprogramm,
Satzung und Protokoll der Gründungsversammlung) gingen
ebenfalls am 17. Juni 2013 beim Bundeswahlleiter ein,
allerdings erst nach 18.00 Uhr.
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2. In der Sitzung vom 4. Juli 2013
stellte der Bundeswahlausschuss die Nichtanerkennung der
Beschwerdeführerin als Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag fest. Es fehle an den formellen
Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG, weil die
Gründung der Vereinigung erst nach der Beteiligungsanzeige
erfolgt sei. Im Übrigen seien die erforderlichen Unterlagen
nicht fristgerecht eingegangen.
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3. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am
8. Juli 2013 Nichtanerkennungsbeschwerde erhoben. Sie
trägt im Wesentlichen vor, die besonderen Umstände ihrer
Gründung seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der
Bundesvorsitzende sei Mitte Juni 2013 als Alleinerbe in einem
Testament bedacht worden. Nach dem letzten Willen der
Erblasserin solle er das Erbe in eine Stiftung zur Förderung
des Generationenvertrags einbringen. Die Annahme der
Erbschaft impliziere die Gründung einer Partei zur Schaffung
der hierfür notwendigen politischen Voraussetzungen. Die
Gründungsformalitäten seien innerhalb kürzester Zeit erledigt
worden, allerdings sei die Wahl des Bundesvorstands erst am
15. Juni 2013 möglich gewesen. Wegen des Ablaufs der
Anzeigefrist sei die Beteiligungsanzeige vorher abgesandt
worden, unterschrieben von den bereits feststehenden
Vorstandsmitgliedern. Die Zeitnot sei aufgrund „höherer
Gewalt“ eingetreten. Die Nichtanerkennung aus rein formalen
Gründen sei unangemessen, es sei ein „Ermessensspielraum zu
gewähren“.
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4. Der Bundeswahlausschuss hatte Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls
nicht begründet.
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Der Bundeswahlausschuss hat die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht als
wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag anerkannt, weil diese bei Ablauf
der Anzeigefrist keine gültige Beteiligungsanzeige im Sinne
des § 18 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3
Satz 4 Nr. 3 BWG vorgelegt hatte. Eine gültige
Beteiligungsanzeige liegt danach nur vor, wenn die
erforderlichen gültigen Unterschriften von drei
Vorstandsmitgliedern und die der Anzeige beizufügenden
Anlagen (die schriftliche Satzung und das schriftliche
Programm der Partei sowie ein Nachweis über die
satzungsgemäße Bestellung des Vorstands) beigebracht werden,
es sei denn, dies ist infolge von Umständen, die die Partei
nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig möglich. Innerhalb
der Anzeigefrist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BWG) hat
die Beschwerdeführerin lediglich eine Beteiligungsanzeige
ohne Anlagen eingereicht. Die für eine gültige
Beteiligungsanzeige erforderlichen Unterlagen sind erst nach
Ablauf der Anzeigefrist beim Bundeswahlleiter eingegangen. Es
ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die
Verfristung nicht zu vertreten hatte. Die formellen Mängel
konnten mangels einer an sich gültigen Anzeige auch nicht
mehr behoben werden (§ 18 Abs. 3 Satz 3
BWG).