BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 7/15 -
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 26. Februar 2015 - EuWP 77/14 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 12. Juni 2017 beschlossen:
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 11. April 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.