BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 8/13 -
der Vereinigung GRAUE PANTHER
Deutschland,
vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden, Herrn O …,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird
verworfen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag.
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1. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 bat
der Bundeswahlleiter die am 11. September 2010
gegründete Beschwerdeführerin, eine Übersicht der Namen und
Funktionen der Vorstandsmitglieder der bestehenden
Landesverbände bis spätestens 23. November 2012 zu
übermitteln, um diese Angaben in die gemäß § 6
Abs. 3 Parteiengesetz (PartG) geführte
Unterlagensammlung aufnehmen zu können. Eine Reaktion hierauf
erfolgte nicht.
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2. Auf die Beteiligungsanzeige der
Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2013 bat der Bundeswahlleiter
sie mit Schreiben vom 20. Juni 2013 unter Verweis auf
§ 18 Abs. 2 Satz 6 BWG, entsprechende
Nachweise zu erbringen, um dem Bundeswahlausschuss die
Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 2
PartG erfüllt seien. Eine Reaktion hierauf erfolgte
nicht.
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3. In der Sitzung des Bundeswahlausschusses
vom 5. Juli 2013 führte der Bundeswahlleiter eingangs im
Hinblick auf die Parteieigenschaft der Beschwerdeführerin
aus, dass diese ausweislich der beim Bundeswahlleiter
geführten Unterlagensammlung nicht über Landesverbände
verfüge und zur Zahl der Mitglieder keine Angabe gemacht
habe. Bezüglich des Hervortretens in der Öffentlichkeit lasse
sich feststellen, dass seit Gründung am 11. September
2010 keine Teilnahme an Landtagswahlen erfolgt sei.
Hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit seien keine Angaben
gemacht worden.
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Der Bundesvorsitzende der Beschwerdeführerin
gab darauf an, diese habe einen Landesverband in Brandenburg,
einen Landesverband in Berlin und neuerdings auch in Hessen,
der gerade erst dazu gekommen sei. Insgesamt habe sie jetzt
165 Mitglieder. Das Problem der Beschwerdeführerin sei,
dass sie erst 2012 mit einer anderen Gruppierung fusioniert
habe. Er sei weiter gerade im Gespräch mit der Allianz Graue
Panther, die vier Landesverbände habe. Auch sei noch geplant,
in Schleswig-Holstein einen neuen Landesverband zu gründen.
Es sei schwierig, jetzt sofort wieder alles auf die Bahn und
auf den Weg zu bringen, dass sie sagen könnten, sie seien
wieder die große Partei, oder die Partei, die mitmachen kann,
die mitmachen sollte. Auf eine Nachfrage, ob es richtig sei,
dass dem Ausschuss weder zu den Landesverbänden noch zu den
Mitgliederzahlen der Beschwerdeführerin etwas Schriftliches
vorliege, ging deren Bundesvorsitzender nicht ein. Auf eine
weitere Nachfrage, welche politischen Aktivitäten die
Beschwerdeführerin seit der Fusion im April 2012 an den Tag
gelegt habe, da sich aus den Unterlagen hierzu nichts
erschließe, gab der Bundesvorsitzende an, die
Beschwerdeführerin führe Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen durch. Außerdem habe sie in Berlin an
der Wahl zu den Bezirksparlamenten teilgenommen, was leider
2011 nicht zum Erfolg geführt habe. Sie sei also aktiv. Sie
habe Informationsstände und Flyer. Außerdem biete sie alle
vierzehn Tage Bürgertreffen an. Die Protokollführerin der
Beschwerdeführerin gab ergänzend an, sie sei zuvor Mitglied
des Fusionspartners und bis 2009 in der
Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Mitte gewesen.
Dadurch, dass sie 2011 in Berlin nicht mehr in die
Bezirksverordnetenversammlung gekommen seien, sei praktisch
der Rest von Initiative oder Wille von vielen zerbrochen. Sie
versuchten jetzt erst einmal, sich neu zu sortieren.
Schriftliche Nachweise legten die Vertreter der
Beschwerdeführerin in der Sitzung des Bundeswahlausschusses
nicht vor.
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4. Der Bundeswahlausschuss stellte am
5. Juli 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als
Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
anzuerkennen ist. Die Kriterien der Parteieigenschaft seien
nicht erfüllt. Die Vereinigung habe eine ausreichende
Organisationsstruktur nicht nachweisen können, weil sie ihre
Angaben über kürzlich gegründete Landesverbände nicht habe
belegen und auch nicht schlüssig habe darlegen können sowie
bisher, trotz Gründung im September 2010, nicht an den
zwischenzeitlich stattgefundenen Landtagswahlen teilgenommen
habe.
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5. Am 9. Juli 2013 hat die
Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die
Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur
Begründung führt sie aus, die geforderte
Organisationsstruktur sei vorhanden, da drei Landesverbände
in Berlin, Brandenburg und Hessen bestünden. Die Anzahl der
Mitglieder betrage 168; eine Liste könne vorgelegt werden.
Die Teilnahme an Landtagswahlen könne keinen Ablehnungsgrund
begründen. In Berlin sei die Partei bekannt und bis 2011 auch
in acht Rathäusern vertreten gewesen. Sie sei in elf
Bundesländern durch Mitglieder vertreten. Eine Fusion mit
einer anderen Organisation sei erfolgt; eine andere sei
geplant. Zur Bundestagswahl stünden in Berlin acht und in
Hessen sechs Kandidaten bereit.
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6. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat am
12. Juli 2013 Stellung genommen. Bezüglich der
materiellen Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2
PartG habe die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem
Bundeswahlausschuss keinerlei nachprüfbare Angaben gemacht.
Sie habe in ihrer Beschwerdeschrift Landesverbände angegeben,
diese jedoch bislang nicht für die gemäß § 6 Abs. 3
Satz 2 PartG geführte Unterlagensammlung beim
Bundeswahlleiter angegeben. Auch seien keine anderen Belege
für das Bestehen dieser Landesverbände, wie beispielsweise
die Vorlage von Gründungsprotokollen oder die Angabe der
Namen ihrer Landesvorstandsmitglieder geführt worden. Auch
die seitens der Beschwerdeführerin angegebene Mitgliederzahl
sei nicht belegt worden. Soweit die Beschwerdeführerin
vortrage, dass eine Teilnahme an Landtagswahlen kein Grund
für eine Ablehnung sein könne, suggeriere sie einen vom
Bundeswahlausschuss nicht angeführten Grund für die
Nichtanerkennung als Partei. Dieser Punkt sei in der Sitzung
vom Ausschuss vielmehr im Zusammenhang des zum Parteibegriff
gehörenden Kriteriums des Hervortretens in der Öffentlichkeit
thematisiert worden.
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7. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit,
sich zur Stellungnahme des Bundeswahlleiters zu äußern; eine
Äußerung in der Sache ist nicht erfolgt.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist
unzulässig.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde entspricht
nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1
Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach hat die
Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des
Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die
„erforderlichen“ Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks
17/9391, S. 11). Daran fehlt es hier.
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Nachdem der Bundeswahlausschuss seine
ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass
die Beschwerdeführerin eine ausreichende
Organisationsstruktur nicht nachweisen konnte, weil sie ihre
Angaben über kürzlich gegründete Landesverbände sowie die von
ihr angegebene Anzahl von Mitgliedern nicht habe belegen und
auch nicht schlüssig habe darlegen können, hätte es der
Beschwerdeführerin oblegen, sich hiermit wenigstens im Ansatz
auseinanderzusetzen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Dies gilt umso mehr, als sie bereits vor der Sitzung des
Bundeswahlausschusses mit Schreiben des Bundeswahlleiters vom
20. Juni 2013 und vom 16. Oktober 2012 ergebnislos
gebeten worden war, entsprechende Nachweise vorzulegen.
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Auch im Beschwerdeverfahren legt die
Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise vor. Ihr Einwand gegen
die Erörterung des Umstands durch den Bundeswahlleiter, dass
die Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung im Jahr 2010 nicht
an Landtagswahlen teilgenommen habe, bleibt ebenfalls
pauschal und verhält sich nicht zu dessen Bezugnahme auf das
Kriterium des Hervortretens der Vereinigung in der
Öffentlichkeit.