BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 9/04 -
des Herrn P...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 18. Februar 2009 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich
erledigt.
1
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben
vom 17. November 2002 beim Deutschen Bundestag Einspruch
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am
22. September 2002.
2
Zur Begründung machte er geltend, das
Zuteilungsverfahren nach Quoten mit Restausgleich nach
größten Bruchteilen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4
BWG (Hare/Niemeyer-Verfahren) verletze den Grundsatz der
Gleichheit der Wahl. Die Ausgestaltung des
„Zwei-Stimmen-Verfahrens" gemäß § 6 BWG verstoße gegen
die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl,
soweit ein doppelter Stimmerfolg nicht stets ausgeschlossen
werde. Zu einem doppelten Stimmerfolg könne es in bestimmten
Konstellationen durch ein „Splitten" von Erst- und
Zweitstimmen kommen. Insbesondere die auf der Grundlage von
§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG vorgenommene
Berücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern, die in zwei
Berliner Wahlkreisen mit ihrer Erststimme der jeweiligen
Wahlkreiskandidatin der Partei des Demokratischen Sozialismus
(PDS) zu einem Mandat verholfen, mit ihrer Zweitstimme jedoch
für eine andere Landesliste gestimmt haben (sogenannte
Berliner Zweitstimmen), habe den Stimmen dieser Wähler ein
doppeltes Stimmgewicht verliehen. Die in § 7 BWG
geregelte Möglichkeit der Verbindung von Landeslisten
verletze den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, weil für
den Wähler die Wirkung seiner Stimmabgabe nicht hinreichend
erkennbar sei. Gleiches gelte für das Verfahren zur
bundesweiten Ermittlung des Proporzes gemäß § 6 BWG
(sogenannte Oberverteilung) in Verbindung mit dem Prinzip der
Landeslisten. Dieses gewährleiste auch nicht, dass die
einzelnen Länder - wie es ein föderales System
verlange - proportional zu ihrer Bevölkerungszahl im
Deutschen Bundestag vertreten seien. Werde ein Direktmandat
gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG auf die nach der
Landesliste seiner Partei zu vergebenden Mandate angerechnet,
obwohl der erfolgreiche Wahlkreiskandidat auf der Landesliste
nicht kandidiert habe und daher mit der Zweitstimme nicht
habe gewählt werden können, werde ebenfalls gegen den
Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verstoßen. Schließlich
seien der Grundsatz des gleichen passiven Wahlrechts und die
Chancengleichheit von Einzelbewerbern dadurch verletzt, dass
im Falle ihres Erfolgs die von ihren Wählern abgegebenen
Zweitstimmen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
- anders als bei Wahlkreiskandidaten einer
Landesliste - nicht gewertet würden.
3
2. Der Deutsche Bundestag wies den
Wahleinspruch in seiner 91. Sitzung vom 12. Februar 2004 als
offensichtlich unbegründet zurück (vgl. Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses vom 29. Januar 2004, BTDrucks
15/2400, S. 47 ff. ; Stenografischer
Bericht vom 12. Februar 2004, S. 8061 A f.).
4
3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am
10. April 2004 erhobene Wahlprüfungsbeschwerde. Sie wird von
mehr als einhundert Wahlberechtigten unterstützt. Der
Beschwerdeführer wiederholt seine Rügen aus dem
Einspruchsverfahren.
5
4. Am 21. Juli 2005 hat der Bundespräsident
den 15. Deutschen Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers
gemäß Art. 68 GG aufgelöst (BGBl I S. 2169). Am 18.
September 2005 hat die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
stattgefunden und der 16. Deutsche Bundestag hat sich
konstituiert.
6
Der Beschwerdeführer verfolgt seine Beschwerde
weiter.
7
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich
erledigt.
8
1. Das Wahlprüfungsverfahren soll die
gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages
gewährleisten (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 103, 111
; stRspr). Da der 15. Deutsche Bundestag
aufgelöst worden ist und sich ein neuer Bundestag
konstituiert hat, kann eine Entscheidung über die
Wahlprüfungsbeschwerde keine Auswirkungen mehr auf die
ordnungsgemäße Zusammensetzung des 15. Deutschen
Bundestages haben. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist insoweit
gegenstandslos geworden (vgl. BVerfGE 22, 277
; 34, 201 ).
9
2. Das Bundesverfassungsgericht bleibt
grundsätzlich auch nach der Auflösung eines Bundestages oder
dem regulären Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen
einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der
Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige
wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen.
10
a) Ob eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt
wird, obliegt der freien Entscheidung jedes
Beschwerdeberechtigten. Das Bundesverfassungsgericht kann
nicht von Amts wegen tätig werden. Die Wahlprüfungsbeschwerde
hat demgemäß eine Anstoßfunktion. Über den weiteren Verlauf
des überwiegend objektiven Verfahrens (vgl. BVerfGE 34, 81
) entscheidet jedoch das Bundesverfassungsgericht.
Insoweit kommt es auf das öffentliche Interesse an (vgl.
BVerfGE 89, 291 ).
11
b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein
öffentliches Interesse an einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von
Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts
bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall
hinaus grundsätzliche Bedeutung hat.
12
aa) Die strikte rechtliche Regelung der
Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eine Kontrolle der
Anwendung dieser Vorschriften entsprechen der Bedeutung der
Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt aller
demokratischen Legitimation wie auch der Gewährleistung des
aktiven und passiven Wahlrechts durch Art. 38 GG (vgl.
BVerfGE 89, 243 ). In der durch das
Grundgesetz verfassten freiheitlichen Demokratie der
Bundesrepublik Deutschland geht alle Staatsgewalt vom Volke
aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Volk übt
sie in Wahlen und Abstimmungen aus (Art. 20 Abs. 2
Satz 2 GG). Im demokratisch verfassten Staat des
Grundgesetzes können die Abgeordneten ihre Legitimation zur
Repräsentation nur aus der Wahl durch das Volk beziehen (vgl.
BVerfGE 97, 317 ); die Wahlen zur Volksvertretung
sind der Grundakt demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE
44, 125 ). Die Ausübung des Wahlrechts stellt sich
essentiell als Teilhabe an der Staatsgewalt, als ein Stück
Ausübung von Staatsgewalt im status activus dar (vgl. BVerfGE
8, 104 ; 83, 60 ).
13
bb) Das Bundesverfassungsgericht prüft im
Wahlprüfungsverfahren nicht nur den angegriffenen Beschluss
des Deutschen Bundestages in formeller Hinsicht und darauf,
ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt
worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 ), sondern
darüber hinaus, ob das angewandte Wahlgesetz mit der
Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130
; 21, 200 ; 34, 81 ). Als
letzte und in der Regel einzige Instanz hat das
Bundesverfassungsgericht im Wahlprüfungsverfahren eine
mittelbare Normenkontrolle angewandter Wahlrechtsnormen
durchzuführen. Der Deutsche Bundestag prüft in ständiger
Übung im Einspruchsverfahren nicht abschließend die
Verfassungsmäßigkeit der angewandten Wahlrechtsnormen (vgl.
nur BTDrucks 15/1150, S. 1; 16/1800, S. 229). Ihm
fehlt insoweit die Verwerfungskompetenz. Eine Pflicht des
Deutschen Bundestages zur Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren
besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfG, Urteil des
Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07,
7/07 -, NVwZ 2008, S. 991 ).
14
cc) Wahlrechtsvorschriften entfalten über die
jeweilige Wahlperiode hinaus solange Wirkung, bis sie vom
Gesetzgeber geändert oder vom Bundesverfassungsgericht für
nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt
werden. Die Fortsetzung einer durch die
Wahlprüfungsbeschwerde veranlassten mittelbaren
verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle liegt daher
grundsätzlich auch nach Ablauf der Wahlperiode im
öffentlichen Interesse. Gleiches gilt für sonstige
wahlrechtliche Zweifelsfragen, die über den Einzelfall hinaus
grundsätzliche Bedeutung haben.
15
c) Ein öffentliches Interesse an einer
Sachentscheidung nach Ablauf der Wahlperiode besteht nicht,
soweit eine Wahlprüfungsbeschwerde von Anfang an unzulässig
ist. Insoweit wäre auch vor Ablauf der Wahlperiode keine
Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen.
16
Das öffentliche Interesse an einer
Sachentscheidung kann ferner insbesondere dann entfallen,
wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem
Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom
Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen
geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte
vorgetragen hat, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung
geben könnten. Gleiches gilt, wenn der gerügte Mangel durch
Änderung der Vorschrift zwischenzeitlich behoben wurde oder
die Vorschrift in einem engen sachlichen Zusammenhang mit
Normen steht, deren Verfassungswidrigkeit das
Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat.
17
3. Danach hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde
des Beschwerdeführers erledigt. Das öffentliche Interesse
steht einer Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung zur
Sache nicht entgegen.
18
a) Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge,
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BWG verletze den Grundsatz
des gleichen passiven Wahlrechts und die Chancengleichheit
von Einzelbewerbern gegenüber Wahlkreiskandidaten einer
Landesliste, ist unzulässig, weil sie den
Begründungsanforderungen nicht genügt.
19
Nach § 23 Abs. 1 BVerfGG sind
Anträge, die ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind
anzugeben. § 23 Abs. 1 BVerfGG gilt als allgemeine
Verfahrensvorschrift auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl.
BVerfGE 21, 359 ; 24, 252 ). Eine
ordnungsgemäße Begründung verlangt eine hinreichend
substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung
eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein
Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die
Mandatsverteilung haben kann (vgl. BVerfGE 58, 175
). Die bloße Andeutung der Möglichkeit von
Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht
belegten Vermutung genügen nicht (vgl. BVerfGE 40, 11
; 66, 369 ; 89, 291
). Der Grundsatz der
Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die
Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise
darzulegen (vgl. BVerfGE 40, 11 ), mag dies im
Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im
tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11
; 59, 119 ; 66, 369 ).
20
Diesen Anforderungen genügt das
Beschwerdevorbringen zur Verfassungswidrigkeit von § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG nicht. Der Beschwerdeführer hat bereits
nicht dargelegt, in welchen Wahlkreisen Einzelbewerber von
der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG
betroffen gewesen sind.
21
Ungeachtet dessen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, dass § 6
Abs. 1 Satz 2 BWG nicht gegen Art. 38 Abs. 1
Satz 1 GG verstößt. § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG verletzt nicht
nur nicht den Grundsatz der Wahlgleichheit, sondern dient
umgekehrt seiner Verwirklichung (vgl. BVerfGE 5, 77
; 7, 63 ; 79, 161
). Auf die teilweise Unvollständigkeit
der Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in diesem
Zusammenhang hingewiesen (vgl. BVerfGE 79, 161
).
22
b) Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung
vertritt, in einem föderalen System müssten die einzelnen
Länder proportional zu ihrer Bevölkerungszahl im Bundestag
vertreten sein, ist diese Frage in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ebenfalls geklärt. Bei der
Gewichtung des Anliegens einer föderalen Zuordnung der
Stimmen ist zu berücksichtigen, dass es bei der Wahl zum
Bundestag um die Wahl des unitarischen Vertretungsorgans des
Bundesvolkes geht. Die gewählten Abgeordneten sind gemäß
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Vertreter des ganzen
Volkes. Belange der Länder werden auf Bundesebene
grundsätzlich durch den Bundesrat wahrgenommen. Der
Bundesgesetzgeber ist bei der Wahl zum Bundestag als dem
unitarischen Verfassungsorgan des Bundes daher nicht
verpflichtet, föderative Gesichtspunkte zu berücksichtigen
(vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; BVerfG,
Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC
1/07, 7/07 -, NVwZ 2008, S. 991
). Der Beschwerdeführer hat keine
Gesichtspunkte vorgetragen, die Anlass zu einer abweichenden
Beurteilung geben könnten.
23
c) Ebenso wenig bedarf es einer
Sachentscheidung über die vom Beschwerdeführer aufgeworfene
Frage, ob das in § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4,
Abs. 3 Satz 2 BWG in der Fassung vom 23. Juli
1993 (BGBl I S. 1288, 1594) geregelte Zuteilungsverfahren
nach Quoten mit Restausgleich nach größten Bruchteilen
(Hare/Niemeyer-Verfahren) gegen den Grundsatz der Gleichheit
der Wahl verstößt. Denn das Zuteilungsverfahren wurde durch
Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Wahl-
und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I
S. 394) geändert. Die Sitze werden künftig nach dem
Divisorverfahren mit Standardrundung
(Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) auf die Landeslisten der
Parteien gemäß den für die Listen abgegebenen gültigen
Zweitstimmen verteilt (vgl. BTDrucks 16/7461, S. 9 ff.).
Eine Sachentscheidung über die vom Beschwerdeführer gegen das
Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren erhobenen Bedenken ist nicht
zu treffen, weil dieses Verfahren bei der Wahl zum 15.
Deutschen Bundestag nicht zur Anwendung gekommen ist.
24
d) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass es
in bestimmten Konstellationen durch ein „Splitten“ von Erst-
und Zweitstimmen zu einem doppelten Stimmerfolg kommen könne
und insbesondere die Berücksichtigung der Zweitstimmen von
Wählern, die in zwei Berliner Wahlkreisen mit ihrer
Erststimme der jeweiligen Wahlkreiskandidatin der PDS zu
einem Mandat verholfen, mit ihrer Zweitstimme jedoch für eine
andere Landesliste gestimmt haben (sogenannte Berliner
Zweitstimmen), die Gleichheit der Wahl verletze, besteht
aufgrund der bereits ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ebenfalls kein öffentliches
Interesse an der Weiterführung des Wahlprüfungsverfahrens.
Gleiches gilt im Hinblick auf die verbleibenden Rügen des
Beschwerdeführers.
25
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
festgestellt, dass ein Wähler durch das „Splitten“ von Erst-
und Zweitstimmen einen doppelten Stimmerfolg erzielen kann,
wenn es zu Überhangmandaten kommt (vgl. BVerfGE 79, 161
). Insoweit besteht aufgrund der Entscheidung des
Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07,
7/07 - (NVwZ 2008, S. 991 ff.) kein
öffentliches Interesse an der Weiterführung des
Wahlprüfungsverfahrens.
26
Es muss nicht entschieden werden, ob § 6
Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 BWG insoweit
gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen, als
sie die Zuteilung von Überhangmandaten ohne Verrechnung oder
Ausgleich zulassen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die
Regelungen aus einem anderen Grund für verfassungswidrig
erklärt. In seinem Urteil zum sogenannten negativen
Stimmgewicht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
3. Juli 2008, a.a.O.) hat es festgestellt, dass § 7
Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6
Abs. 4 und 5 BWG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005
(BGBl I S. 674) den Grundsatz der Gleichheit der Wahl
gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen,
soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an
Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder
ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der
Landeslisten führen kann (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten
Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 997 f.).
Zugleich hat es einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich
verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl festgestellt, weil der
Wähler unter Geltung dieser Vorschriften nicht erkennen kann,
ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und
deren Wahlbewerber positiv auswirkt oder ob er durch seine
Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei
verursacht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
3. Juli 2008, a.a.O., S. 996).
27
Das Bundesverfassungsgericht hat dem
Gesetzgeber aufgegeben, den Regelungskomplex, der zum
Auftreten des sogenannten negativen Stimmgewichts führen
kann, bis spätestens zum 30. Juni 2011 zu ändern, damit
der Deutsche Bundestag in Zukunft aufgrund eines in Einklang
mit der Verfassung stehenden Gesetzes gewählt werden kann. Im
Hinblick darauf, dass der genannte Effekt untrennbar mit den
Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen
zusammenhängt, kann eine Neuregelung beim Entstehen der
Überhangmandate oder bei der Verrechnung von Direktmandaten
mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit
von Listenverbindungen ansetzen (vgl. BVerfG, Urteil des
Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 998).
Der Gesetzgeber ist aufgerufen, das für den Wähler kaum noch
nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der
Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue,
normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl.
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008,
a.a.O.).
28
Die Frage der Verfassungswidrigkeit von
Überhangmandaten wird sich nach einer Neuregelung nicht mehr
in der gleichen Weise stellen. Ob und inwieweit die
Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag mit der Verfassung
vereinbar ist, lässt sich nur unter Würdigung des
Zusammenspiels der verschiedenen Wahlrechtsnormen und mit
Blick auf das vom Gesetzgeber gewählte Wahlsystem beurteilen.
Im Rahmen des dem Gesetzgeber nach Art. 38 Abs. 3
GG zustehenden Gestaltungsspielraums wäre bei einer
Neuregelung zum Beispiel eine Berücksichtigung von
Überhangmandaten bei der Oberverteilung, der Verzicht auf
Listenverbindungen nach § 7 BWG oder eine Wahl des
Deutschen Bundestages hälftig nach dem Mehrheits- und hälftig
nach dem Verhältniswahlprinzip (Grabensystem) denkbar (vgl.
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008,
a.a.O., S. 996). Je nachdem für welche Lösung sich der
Gesetzgeber entscheidet, ist die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Mandatsverteilung dann auf der
Grundlage des neuen Regelungskomplexes zu beurteilen.
29
bb) Die Rüge, die gemäß § 6 Abs. 1
Satz 1 BWG erfolgte Berücksichtigung der Zweitstimmen
von Wählern, die in zwei Berliner Wahlkreisen mit ihrer
Erststimme der jeweiligen Wahlkreiskandidatin der PDS zu
einem Mandat verholfen haben, mit ihrer Zweitstimme jedoch
für eine andere Landesliste gestimmt haben (sogenannte
Berliner Zweitstimmen), verstoße gegen den Grundsatz der
Gleichheit der Wahl, steht in einem sachlichen Zusammenhang
mit den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zum
sogenannten negativen Stimmgewicht für verfassungswidrig
erachteten Vorschriften. Die Frage, ob durch das „Splitten“
von Erst- und Zweitstimme ein doppelter Stimmerfolg erzielt
werden kann, wenn die für politische Parteien abgegebenen
Zweitstimmen diesen zu Listenplätzen verhelfen, obwohl die
Erststimmen der Wähler schon zur Zuteilung eines
Bundestagssitzes geführt haben, der nicht im Wege des
Verhältnisausgleichs verrechnet werden kann, hängt ebenfalls
von der künftigen Ausgestaltung der Wahlrechtsbestimmungen
ab, die der Gesetzgeber im Hinblick auf das Urteil des
Zweiten Senats zum sogenannten negativen Stimmgewicht zu
überprüfen hat. In Anbetracht der angeordneten Neuregelung
des Vorschriftenkomplexes, der auch zum Phänomen der
„Berliner Zweitstimmen“ geführt hat, bedarf es hierzu keiner
Sachentscheidung mehr.
30
Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen
bereits darauf hingewiesen, dass das Bundeswahlgesetz in
seiner jetzigen Form keine ausdrückliche Regelung für den
Fall enthält, dass Kandidaten einer Partei, die gemäß
§ 6 Abs. 6 BWG bei der Verteilung der Sitze auf die
Landeslisten nicht zu berücksichtigen sind, ein oder zwei
Wahlkreismandate erhalten haben, und der Gesetzgeber mit
Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene
Rechtsklarheit eine entsprechende Ergänzung von § 6
Abs. 1 Satz 1 BWG zu erwägen haben wird (vgl.
BVerfGE 79, 161 ).
31
cc) Die genannten Erwägungen gelten
gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Fragen der Verfassungswidrigkeit der Verbindung von
Landeslisten (§ 7 BWG), der Anrechnung von
Direktmandaten (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BWG) und der
bundesweiten Ermittlung des Proporzes in Verbindung mit dem
Prinzip der Landeslisten.
32
Diese Entscheidung ist einstimmig
ergangen.