BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 9/13 -
der Vereinigung Freie Wähler Deutschland
(FWD),
vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden, Herrn M …,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird
verworfen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag.
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1. Am 28. Juni 2013 übersandte der
Bundeswahlleiter eine Ladung zur Sitzung des
Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 an die von der
Beschwerdeführerin benannte Kontaktadresse „i...de“.
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Am 4. Juli 2013 stellte der
Bundeswahlausschuss fest, dass die - in der Sitzung
nicht vertretene - Beschwerdeführerin nicht als Partei
für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen
ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18
Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Es fehlten
Unterschriften des Bundesvorstands und ein Nachweis über
dessen satzungsgemäße Bestellung. Am selben Tage übersandte
der Bundeswahlleiter die Entscheidung vom 4. Juli 2013 an die
von der Beschwerdeführerin benannte Kontaktadresse
„i…de“.
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2. Am 9. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin
Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie aus,
sie sei zur Sitzung des Bundeswahlausschusses nicht
ordnungsgemäß geladen worden. Wäre eine rechtzeitige
Einladung an den jetzigen Bundesvorstand erfolgt, hätte ein
Vertreter der Beschwerdeführerin Mängel der
Beteiligungsanzeige sicherlich ausräumen können.
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Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die
Beschwerde für unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat hierzu
insbesondere ausgeführt, auf der Internetseite des
Bundeswahlleiters sei der 9. Juli 2013 als letzter Tag für
die Einlegung der Beschwerde genannt.
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Dem Bundesvorsitzenden der Beschwerdeführerin
wurde ebenso wie dem Bundeswahlleiter rechtliches Gehör dazu
eingeräumt, ob die Ladung zur Sitzung des
Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 am 28. Juni
2013 sowie die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom
4. Juli 2013 am selben Tage per Email an die
Email-Adresse „i...de“ übersandt wurde.
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Die Beschwerdeführerin hat hierauf dahingehend
Stellung genommen, dass die Email-Adresse „i...de“ von ihr
genutzt werde. Sie habe jedoch über dieses Email-Konto,
verstärkt in den letzten Wochen, dubiose Emails erhalten, die
schon mehrfach ihr Postfach „zugemüllt“ hätten. Wie der sie
betreuende IT-Fachmann auf Nachfrage mitgeteilt habe, sei
nicht auszuschließen, dass sie dadurch manchmal Emails nicht
mehr erreichen könnten, die dann im „Cyber-Nirwana“
verschwänden. Dieser Umstand habe zum Wechsel auf „s...de“
geführt. Wann dieser „Wechsel“ stattgefunden hat, und ob und
gegebenenfalls wann er dem Bundeswahlleiter mitgeteilt wurde,
trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Ihr Bundesvorstand
habe in den letzten Wochen keine Informationen oder
Nachrichten per Email vom Bundeswahlleiter mehr erhalten.
Eine amtliche Information über die Nichtzulassung zur
Bundestagswahl 2013 habe er persönlich nur durch Übergabe des
an ein früheres Vorstandsmitglied gerichteten Protokolls der
Sitzung des Bundeswahlausschusses am Morgen des 9. Juli
2013 erhalten.
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Der Bundeswahlleiter hat hierauf dahingehend
Stellung genommen, dass die Ladung zur ersten Sitzung des
Bundeswahlausschusses für den 4. Juli 2013 am
28. Juni 2013, 15:12 Uhr und die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013, 21:26 Uhr jeweils
an die im Briefkopf der Beschwerdeführerin angegebene
Email-Adresse „i...de“ versandt worden sei. Dies werde belegt
durch die beigefügten Sendeprotokolle; ebenfalls der
Stellungnahme beigefügt wurden die Fehlerrückläufe der
Sendungen, worin die Email-Adresse der Beschwerdeführerin
nicht enthalten sei.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist
unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG, § 18
Abs. 4a Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BWG ist die
Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe
der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses
nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWG zu erheben und zu
begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die
Beschwerde am 9. Juli 2013 und damit mehr als vier Tage
nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der
Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013
erhoben. Ob die Beschwerdeführerin durch einen
Verfahrensfehler gehindert war, in der Sitzung des
Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013 Einwände gegen die
Annahme der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 18
Abs. 2 BWG zu erheben, ist für den Lauf der Frist für die
Beschwerde gegen die Entscheidung des Ausschusses unter den
gegebenen Umständen ohne Belang. Entsprechendes gilt für den
Vortrag der Beschwerdeführerin zum Fristablauf; für sie ist
maßgeblich allein die Bekanntgabe der Entscheidung in der
Sitzung am 4. Juli 2013. Die Beschwerdeführerin hat auch im
Übrigen keine außerhalb ihrer Sphäre liegenden Umstände
vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen
könnten.