BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 10/05 -
der Bundesregierung Deutschland sowie dem
Deutschen Bundestag zu untersagen, vorgezogene
Bundestagswahlen (Neuwahlen) im Jahre 2005
herbeizuführen,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 13. September 2005 gemäß § 24 BVerfGG
beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
1
Die Antragstellerin ist nach eigenem Bekunden
eine politische Partei. Sie beabsichtigt die Teilnahme an der
Wahl zum 16. Deutschen Bundestag. Der Bundeswahlausschuss hat
in seiner Sitzung am 12. August 2005 ihre Parteieigenschaft
verneint und sie nicht zur Wahl zugelassen.
2
Die Antragstellerin hält die Entscheidungen
des Bundespräsidenten zur Auflösung des 15. Deutschen
Bundestags und zur Festsetzung der Neuwahlen auf den 18.
September 2005 für verfassungswidrig. Sie sieht sich dadurch
in ihrem Recht auf chancengleiche Teilnahme an der Wahl
verletzt, weil ihr im Rahmen der Wahlvorbereitung nicht
ausreichend Zeit bleibe, die für ihre Teilnahme an der
Bundestagswahl erforderlichen Unterstützungsunterschriften zu
sammeln.
3
Die Organklage ist unzulässig.
4
Der Antrag, die Verfassungswidrigkeit der
Entscheidungen über die Auflösung des Deutschen Bundestags
und über die Festsetzung der Neuwahlen auf den 18. September
2005 festzustellen, ist bereits deshalb unzulässig, weil der
Antragstellerin die nach § 64 Abs. 1 BVerfGG
erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Soweit sie sich darüber
hinaus sinngemäß gegen das in § 20 Abs. 2 Satz 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelte Erfordernis von
Unterstützungsunterschriften wendet, wahrt ihr Antrag nicht
die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren
eine Organklage erhoben werden muss (vgl. Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August
2005 - 2 BvE 5/05 -).