BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 10/12 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
1.
Die Wahl der Abgeordneten
des Deutschen Bundestages erfolgt in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl, wie es
das Grundgesetz in Artikel 38 (1) vorschreibt. Das
bedeutet ausschließlich Personenwahl.
2.
Zu allen Fragen, die ein
angemessener Teil der Bevölkerung anders, individueller
oder konkreter beantworten will, werden Volksabstimmungen
auf der jeweiligen Ebene (Ortsteil, Gemeinde, Kreis,
Land, Bund, Europa) gemäß Artikel 20 (2) GG
durchgeführt.
3.
Alle Personalunionen, die
über die Grenze zwischen den getrennten Staatsgewalten
hinausgehen, werden beseitigt. Besonders
verfassungswidrig sind die Kombinationen:
- Abgeordnete = Kanzler, Minister, Staatssekretäre
- Beamte = Richter
- Kommunalmandatsträger = Richter.
4.
Die bereits 2003
unterzeichnete VN-Konvention gegen Korruption wird
unverzüglich ratifiziert.
5.
Das
Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates
werden ratifiziert.
6.
Das Zusatzprotokoll des
Strafrechtsübereinkommens über Korruption wird
ratifiziert.
7.
Lobbyisten werden in keiner
Weise und Form an Gesetzesvorbereitungen beteiligt und
erscheinen nicht im Parlament.
8.
Die richterliche
Exekutivunabhängigkeit auf Landes- und Bundesebene
wird nach den Kriterien der Europäischen Union und des
Grundgesetzes
unverzüglich hergestellt.
9.
Staatsanwälte sind
weisungsunabhängig.
10.
Die Wahl der
Bundesverfassungsrichter erfolgt durchs Plenum, wie
es
das Grundgesetz in Artikel 94 (1) vorschreibt.
11.
Bundesrichter gehören
keiner Partei an, damit die Gewaltentrennung gemäß
Artikel 20 (2) GG erfüllt wird. Es gelten allein die drei
Auswahlkriterien des
Artikels 33 (2) GG.
12.
Der Anwaltszwang ist gemäß
Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgehoben.
13.
Im Hinblick auf die
Wahlzulassung werden die Vorschläge der OSZE für eine
verbesserte Regelung umgesetzt.
14.
Das Erheben von
Mandatsbeiträgen (= Parteisteuern) unterbleibt.
15.
Um die Chancengleichheit
herzustellen, erfolgt die Parteienfinanzierung
grundsätzlich durch ein parteienunabhängiges Gremium und
behandelt alle bei einer Wahl zugelassenen Parteien
unabhängig von ihrem Wahlergebnis im Verhältnis
gleich.
16.
Erzielte Einnahmen aus
Veranstaltungen bzw. Vertrieb von Druckschriften und
Veröffentlichungen und sonstigen mit Einnahmen
verbundenen Tätigkeiten werden mit allen Einzelbeträgen
und Namensnennung aller Geschäfts- und Vertragspartner im
Rechenschaftsbericht veröffentlicht.
17.
Die staatliche
Parteienfinanzierung wird regelmäßig in einem umfassenden
„Parteienfinanzierungsbericht“ transparent gestaltet, so
dass auch die Zuwendungen an die Beklagten und die
Fraktionen in den Landesparlamenten und die
Pauschalzuschüsse an die parteiennahen Stiftungen
ersichtlich sind.
18.
Die weit verbreitete
Ämterpatronage durch die etablierten Parteien wird
eingestellt.
19.
Deutschland schließt zu
Europa und zur Welt auf, indem es das
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes so reformiert,
dass die Bürger kostenlosen Zugang zu allen Akten
öffentlicher Dienststellen haben. Bearbeitungszeiten sind
kurz.
20.
Die Übertragung von
Hoheitsrechten findet nur auf Einrichtungen statt, die
demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und
föderativen Grundsätzen und dem Subsidiaritätsgrundsatz
entsprechen. Auf andere Einrichtungen bereits übertragene
Hoheitsrechte werden auf den Bundestag
rückübertragen.
Antragsteller:
1) Ab jetzt…Demokratie durch
Volksabstimmung, vertreten durch ihren
Bundesvorsitzenden, Herrn Dr. F…
2) Allianz Graue Panther (AGP), vertreten
durch ihren 2. Vorsitzenden, Herrn Dr. med R…
3) Deutsche Konservative Partei, vertreten
durch ihre stellvertretende Bundesvorsitzende, Frau
L…
4) Deutsche Zukunft (DZ), vertreten durch
ihren 1. Vorsitzenden, Herrn W…
5)Deutschland - anders, vertreten durch
ihren 1. Vorsitzenden, Herrn B…
6) Familien-Partei Deutschlands, vertreten
durch ihren stellvertretenden Bundesvorsitzenden, Herrn
O…
7) Freie Wähler Deutschland (FWD),
vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden, Herrn M… und
ihren stellvertretenden Bundesvorsitzenden, Herrn Dr.
S…
8) GRAUE PANTHER Deutschland, vertreten
durch ihren 1. Vorsitzenden, Herrn O…
9) Partei für Franken, vertreten durch
ihren 1. Vorsitzenden, Herrn G…
10) WIR-Partei, vertreten durch ihren 1.
Vorsitzenden,Herrn K…
11) Herr K...
- Bevollmächtigter:
Rechtsassessor Claus Plantiko,
Kannheideweg 66, 53123 Bonn -
Antragsgegner:
1) Bündnis 90/Die Grünen
Bundestagsfraktion, vertreten durch ihre Vorsitzenden,
Frau K… und Herrn T…
2) CDU/CSU-Fraktion im Deutschen
Bundestag, vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn
K…,
3) Die LINKE Fraktion im Deutschen
Bundestag, vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn Dr.
G…,
4) FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag,
vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn B…Platz der
Republik 1, 11011 Berlin,
5) SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag,
vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn Dr. St…
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 9. April 2013 beschlossen:
Die Anträge werden als unzulässig
verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Das mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren
betrifft insgesamt 20 Anträge von zehn nicht im
Bundestag vertretenen Parteien sowie einem bei der letzten
Bundestagswahl im Wahlkreis 174 (Gießen) angetretenen
Direktkandidaten.
2
Die Antragsteller machen die Verletzung der
verfassungsgemäßen Ordnung sowie die Missachtung
internationaler Normen durch die Antragsgegner, die
Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien, geltend.
Hierzu führen sie 20 Punkte an, in denen ihrer Auffassung
nach die gegenwärtige Rechtslage und/oder -praxis mit
Vorgaben des Grundgesetzes, der Europäischen Union oder
internationaler Organisationen nicht vereinbar sei.
3
Die Anträge sind bereits deshalb unzulässig,
weil die Antragsgegner im Organstreitverfahren nicht
passivlegitimiert sind.
4
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat zu der Frage der Passivlegitimation von Fraktionen mit
Urteil vom 7. März 1953 (BVerfGE 2, 143
) ausgeführt:
5
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
hat zwar in § 64 Organteile ermächtigt, Rechte des
Organs selbst geltend zu machen, ihnen also insofern
Aktivlegitimation verliehen. Es hat aber nicht den
Organteilen eine Prozeßstandschaft auf der Seite der
Antragsgegner auferlegt, sie nicht für passiv legitimiert
erklärt, wenn es darum geht, Rechte und Pflichten des Organs
zu klären. Auf der Seite der Antragsgegner kann ein Organteil
nie in Bezug auf Rechte und Pflichten des Organs selbst in
Anspruch genommen werden, sondern nur wegen seines eigenen
Verhaltens. Ein Organteil, der nicht eigene Rechte verfolgt
oder wegen eigenen Verhaltens in Anspruch genommen wird, kann
in ein Prozeßrechtsverhältnis vor dem
Bundesverfassungsgericht gemäß § 64 BVerfGG nur dadurch
verwickelt werden, daß er sich aktiv entschließt, Rechte des
ganzen Organs im Verfassungsstreit zu verfolgen. Daß eine
Fraktion gemäß § 64 BVerfGG befugt ist, Rechte des
Bundestages einzuklagen, kann niemals dazu führen, daß sie
gegen ihren Willen zur objektiven Klärung der Zuständigkeit
des Bundestages als Antragsgegner vor das
Bundesverfassungsgericht gezogen wird.
Passiv legitimiert könnte also eine Fraktion
nur sein, wenn sie selbst in ihrer Eigenschaft als Fraktion
die verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten eines
Staatsorgans verletzt oder gefährdet hätte.
6
Für das Vorliegen einer solchen den Fraktionen
der im Bundestag vertretenen Parteien unmittelbar
zuzurechnenden Verletzung oder Gefährdung ihres
verfassungsrechtlichen Status als politische Parteien haben
die Antragsteller nichts vorgetragen. Sie machen vielmehr im
Gegenteil ausschließlich ein Verhalten beziehungsweise eine
vermeintliche Untätigkeit des Bundestages als
Gesetzgebungsorgan geltend.
7
Die Antragstellerinnen zu 1. bis 9. sowie der
Antragsteller zu 11., der zugleich Vorsitzender der
Antragstellerin zu 10. ist, sind durch den Vorsitzenden des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Schreiben
vom 20. Februar 2013 auf die Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Anträge hingewiesen worden. Ihre
Stellungnahme gibt keinen Anlass zu einer abweichenden
Beurteilung.
8
Es kann deshalb dahinstehen, ob die Vertreter
der Antragstellerinnen zu 1. bis 10. zur Erhebung der Anträge
im Organstreitverfahren ordnungsgemäß bevollmächtigt
waren.
9
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
Voßkuhle
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf
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