BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 1/05 - - 2 BvR 636/05 -
- 2 BvE 1/05 –,
II. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. G.,
Mitglied des Deutschen Bundestages, Staatsminister
a.D.,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- 2 BvR 636/05 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
gemäß § 24 BVerfGG ohne mündliche
Verhandlung am 28. April 2005 beschlossen:
1
Der Antragsteller und
Verfassungsbeschwerdeführer ist Mitglied des Deutschen
Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des
Ältestenrates, mit dem die zweite und dritte Lesung des
Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa vom
29. Oktober 2004 für den 12./13. Mai 2005 festgesetzt
wurde.
2
In seiner Eigenschaft als Abgeordneter des
Deutschen Bundestages sieht er sich durch diesen Beschluss in
seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt und macht geltend, das beabsichtigte
Zustimmungsgesetz sei verfassungs- und staatswidrig.
3
Durch eine Zustimmung zu dem Vertrag werde er
darüber hinaus als Bürger der Bundesrepublik Deutschland in
seinen Grundrechten der politischen Freiheit aus Art. 2
Abs. 1 GG und auf Vertretung durch den Deutschen
Bundestag aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt. Er könne sich auch auf das grundrechtsgleiche Recht
des Widerstands aus Art. 20 Abs. 4 GG stützen. Der
Vertrag sei mit der existenziellen Staatlichkeit Deutschlands
und mit dem Fundamentalprinzip des Art. 20 Abs. 1
und 2 GG unvereinbar. Er verletze auch die anderen
Strukturprinzipien des Art. 20 GG.
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Der Antragsteller hat die aus dem Rubrum
ersichtlichen Anträge gestellt.
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Von einer Anhörung des Antragsgegners wurde
abgesehen. Der Senat hat von der Möglichkeit, ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden, Gebrauch gemacht.
6
Der Antrag im Organstreitverfahren ist
unzulässig.
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1. Der Antragsteller ist als Abgeordneter des
Deutschen Bundestages parteifähig im Sinne von Art. 93
Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG (vgl. BVerfGE
10, 4 ; 108, 251 ; stRspr). Es handelt
sich hier auch um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit
über den Umfang der Rechte und Pflichten von Beteiligten im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Gegenstand
des Verfahrens ist der Streit der Beteiligten darüber,
inwieweit der Deutsche Bundestag durch die Zustimmung zu
einem von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
völkerrechtlichen Vertrag die jedem Abgeordneten durch die
Verfassung zugewiesenen und gewährleisteten Aufgaben und
Rechte (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) einschränken
kann.
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2. Der Antragsteller ist jedoch nicht
antragsbefugt. Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete
die Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem
Status verfassungsrechtlich verbunden ist, geltend machen.
Sein Antrag ist nach § 64 Abs. 1 BVerfGG zulässig,
wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass
die beanstandete Maßnahme Rechte des Antragstellers, die aus
dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den
Beteiligten erwachsen, verletzt oder unmittelbar gefährdet
(vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ;
104, 310 ; 108, 251 ).
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Der Antragsteller rügt eine Verletzung seiner
Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch die
vom Antragsgegner beschlossene Terminierung der zweiten und
dritten Beratung über das Gesetz zu dem Vertrag vom 29.
Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa (vgl. BTDrucks
15/4900) auf den 12./13. Mai 2005. Der Beschluss des
Ältestenrates ist eine im Rahmen der parlamentarischen
Autonomie getroffene Entscheidung, die eine rechtserhebliche
Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG
- die Zustimmung oder Ablehnung des Gesetzentwurfs durch
den Deutschen Bundestag - erst vorbereitet.
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Die hier angegriffene Terminierung kann Rechte
des Antragstellers nicht verletzen. Mit der zweiten und
dritten Beratung erfüllt der Antragsgegner die im
parlamentarischen Binnenrecht vorgesehenen Voraussetzungen
(vgl. § 20 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 78 ff. der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages) eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens.
Zugleich ermöglicht er die von der Verfassung formulierte
Erwartung, dass sich die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages in der öffentlichen Beratung (vgl. Art. 42
Abs. 1 Satz 1 GG) eine Meinung über den
Gesetzentwurf bilden können. Erst die freie Debatte im
Deutschen Bundestag verbindet das rechtstechnische
Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen, auf die
Kraft des Arguments gegründeten Willensbildung, die es dem
demokratisch legitimierten Abgeordneten ermöglicht, die
Verantwortung für seine Entscheidung zu übernehmen.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
12
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann
zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch den
angegriffenen Hoheitsakt in einem
verfassungsbeschwerdefähigen Recht (Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) unmittelbar
und gegenwärtig verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer muss
hinreichend substantiiert darlegen, dass eine solche
Verletzung möglich ist (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 52,
303 ; 65, 227 ; 89, 155
).
13
2. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer
wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates des
Deutschen Bundestages, am 12./13. Mai 2005 im Bundestag über
das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004
über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung
zu beschließen. Tauglicher Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde wäre erst das Zustimmungsgesetz selbst
(vgl. BVerfGE 89, 155 ), nicht bereits dessen
Lesung und die Beschlussfassung hierüber im Deutschen
Bundestag. Insoweit fehlt es an einem Akt der öffentlichen
Gewalt, der Rechte des Beschwerdeführers berühren könnte
(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG). Lesung und Beschlussfassung sind
integrale Bestandteile des Gesetzgebungsverfahrens; sie
entfalten dem Bürger gegenüber keine unmittelbare
Außenwirkung.
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Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer
hier dagegen wenden, dass sich der Deutsche Bundestag
überhaupt mit der Angelegenheit befasst und diese auf die
Tagesordnung setzt. Der Beschluss des Ältestenrates erzeugt
dem Bürger gegenüber keine rechtserheblichen Wirkungen.
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3. Den Interessen des Beschwerdeführers ist
hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er gegen das
Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine
Verfassung für Europa unmittelbar nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens in Bundestag und Bundesrat, anders
als sonst bei Gesetzen üblich, schon vor Ausfertigung und
Verkündung mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen kann (vgl.
BVerfGE 1, 396 ; 24, 33
). Eines weiterreichenden Schutzes unter
dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsgefährdung bedarf es zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
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Der Bundespräsident hat etwa im Verfahren
betreffend das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht,
in dem die Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt hatten, um eine völkerrechtliche Bindung
der Bundesrepublik Deutschland an den Unions-Vertrag zu
verhindern, erklärt, er werde die Ratifikationsurkunde erst
unterzeichnen, wenn das Bundesverfassungsgericht in der
Hauptsache entschieden habe. Desgleichen sicherte die
Bundesregierung im damaligen Verfahren zu, die
Ratifikationsurkunde vorerst nicht zu hinterlegen (vgl.
BVerfGE 89, 155 ).
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Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag
auf andere Abhilfe (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 GG), ungeachtet der
Frage seiner Statthaftigkeit, gegenüber der
Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag
vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa als
subsidiär (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).
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Mangels Zulässigkeit der Hauptsacheanträge
erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.