BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 1/07 -
Im Namen des Volkes
In dem Organstreitverfahren
über die Anträge
festzustellen,
1.
dass die Bundesregierung die Rechte des
Deutschen Bundestages aus Artikel 59 Absatz 2
Grundgesetz und Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz
sowie die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38
Absatz 1 Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass sie
es unterlassen hat, einem das Integrationsprogramm des
Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag überschreitenden
stillen Bedeutungswandel von Artikel 1 NATO-Vertrag
entgegenzuwirken, und dass sie sich aktiv an diesem
Bedeutungswandel beteiligt,
2.
dass der Deutsche Bundestag die Rechte
der Antragsteller aus Artikel 38 Absatz 1
Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass er durch den
Beschluss vom 9. März 2007 über den Antrag der
Bundesregierung vom 8. Februar 2007 (BTDrucks 16/4298)
über die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte
an dem Einsatz einer Internationalen
Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan der
Bundesregierung einen Militäreinsatz ermöglicht, der nur
nach Änderung des NATO-Vertrages unter parlamentarischer
Beteiligung in Form eines Zustimmungsgesetzes hätte
ermöglicht werden dürfen,
Antragsteller:
1.
Dr. Peter Gauweiler, Deutscher
Bundestag,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2.
Willy Wimmer, Deutscher Bundestag,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Bevollmächtigter:
Professor Dr. Dietrich Murswiek -
Antragsgegner:
1.
Bundesregierung, vertreten durch die
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557
Berlin,
2.
Deutscher Bundestag, vertreten durch den
Präsidenten Dr. Norbert Lammert MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 29. März 2007 beschlossen:
Die Anträge werden gemäß § 24 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht verworfen.
Von einer Begründung wird gemäß § 24
Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2007
über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgesehen.
Hassemer
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
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